Zum Inhalt

Privatverkauf einer legal erworbenen ursprünglich illegal produzierten CD ist nicht rechtswidrig

Immer wieder werden ahnungslose Konsumenten von beauftragten Rechtsanwälten abgemahnt, weil sie angeblich illegale CDs im Internet zum Verkauf angeboten hätten. So wurde ein Vorarlberger Konsument vom Leadsänger der ehemals weltbekannten Rockgruppe "The Sweet", Andy Scott, geklagt. In dem von der Arbeiterkammer Vorarlberg unterstützten Musterprozess hat der OGH nun festgestellt, dass der private Verkauf solcher CDs nicht rechtswidrig ist.

Der Konsument, der Sammler von CDs ist, hatte eine CD mit dem Titel "The Sweet - The Legend Lives On Vol. 1", die er dereinst im Handel erworben hatte, auf Ebay zum Verkauf angeboten. Daraufhin kaufte der von Scott beauftragte Rechtsanwalt diese CD zum Preis von einem Euro und brachte eine Klage auf Unterlassung beim LG Feldkirch ein. Dem Konsument wurde vorgeworfen, durch den Verkauf eine Vielzahl von Rechtsverstößen begangen zu haben, u. a. gegen das Namensrecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht, weil es sich um eine nicht originale CD gehandelt habe.

Nachdem bereits die Unterinstanzen die Klage des Leadsängers abgewiesen hatten, hat nun auch der OGH die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Nach dem OGH kommen lauterkeitsrechtliche und markenrechtliche Ansprüche schon deshalb nicht in Betracht, weil der Konsument einen Privatverkauf auf Ebay getätigt hat und daher nicht "in geschäftlichem Verkehr" tätig geworden ist, was aber Voraussetzung für eine Inanspruchnahme nach diesen Bestimmungen wäre. Auch eine Inanspruchnahme nach dem Namensrecht scheidet aus, weil der Konsument durch den Verkauf der im Fachhandel erworbenen CD weder den Namen der auf der CD genannten Rockband bestritten hat, noch sich selbst den Namen angemaßt oder ihn unrechtmäßig als Bezeichnung für sich oder eigene Produkte gebraucht hat. Ob der Produzent der CD Namensrechte des Klägers verletzt hat, spielt im Verhältnis der Streitteile keine Rolle.

OGH 11.05.2012, 4 Ob 38/12k

Mit dieser Entscheidung hat der OGH der Unart einen Riegel vorgeschoben, dass Konsumenten, die CDs (bei denen sie nicht beurteilen können, ob diese illegal produziert wurden oder nicht) legal im Handel kaufen und lediglich privat wiederverkaufen wollen, mit kostenpflichtigen Abmahnungen und Unterlassungsklagen konfrontiert werden. 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang