Eine Konsumentin hatte im Jahr 2013 in einem Wiener Sportgeschäft einen Scooter der Firma Micro Mobility Systems AG gekauft. Im Sommer 2015 brach während der Fahrt die Vordergabel. Die Konsumentin kam zu Sturz und verletzte sich schwer. Sie erlitt diverse Brüche, Rissquetschwunden und Prellungen und musste einige Tage stationär im Krankenhaus verbringen. Eine Haftung wurde außergerichtlich abgelehnt. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums in der Folge den Importeuer des Scooters, um die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz zu klären.
Der Scooter war zwischen dem Kauf und dem Unfall gewartet worden. Bruchursache war eine zu schwache Ausführung der Gabelkonstruktion. Der Bruch erfolgte an der Verbindungsstelle zwischen Lenksäule und Gabel neben der Schweißnaht. Die Dauerbeanspruchung durch die im Fahrbetrieb auftretenden Kräfte war so hoch, dass es zur Einleitung eines Schwingungsbruchs durch das Gabelblech kam.
Das Handelsgericht Wien (HG Wien) sieht in seinem Urteil eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eindeutig als gegeben an. Demnach haftet für dieses in der Schweiz hergestellte Produkt der österreichische Importeur in den europäischen Wirtschaftsraum.
Ein Mitverschulden liegt für das Gericht nicht vor. Im Verfahren war nämlich eingewendet worden, dass sich die geschädigte Konsumentin jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen müsste, da sie weder einen Helm noch Ellbogen-, Hand- und Knieschützer getragen hatte. Die diesbezüglichen Hinweise in der Bedienungsanleitung sind für das Gericht allerdings ohne Relevanz. Auch gibt es in der österreichischen Rechtsordnung keine allgemeine Helmpflicht für Scooterfahrer.
Das HG Wien spricht der Konsumentin daher mehr als 10.000 Euro an Schmerzensgeld und Heilungskosten zu. Weiters muss der Importeuer auch für zukünftige Folgeschäden haften, die nach den schweren Unfallfolgen leider nicht ausgeschlossen werden können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 26 Cg 33 16z, 02.08.2021