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Produkthaftung des Quasi-Herstellers

Eine fehlerhafte Kaffeemaschine hatte einen Schaden verursacht. In dem Verfahren um Schadenersatz wegen Produkthaftung ging es um die Frage, ob neben dem Anbringen einer Marke auf einem Produkt sonstige Kriterien erforderlich sind, damit der Markeninhaber als Hersteller iS der Produkthaftung gilt und damit haftet. Der EuGH verneinte dies.

Eine Kaffeemaschine der Marke Philips Saeco Xsmall HD 8743/11 hatte einen Brand verursacht. Diese Kaffeemaschine wurde in Rumänien von der Saeco International Group SpA, einer Tochtergesellschaft von Koninklijke Philips, hergestellt. Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung waren die Zeichen Philips und Saeco angebracht, bei denen es sich um für Koninklijke Philips eingetragene Marken handelt. Außerdem war die Kaffeemaschine mit der CE‑Kennzeichnung mit dem Zeichen Saeco, einer Adresse in Italien und dem Aufdruck „Made in Romania“ versehen.

Die Klage auf Schadenersatz wegen Produkthaftung richtete sich gegen Koninklijke Philips NV. Koninklijke Philips beantragte, die Klage abzuweisen, da sie nicht die Herstellerin der in Rede stehenden Kaffeemaschine sei.

„Hersteller“ nach Art 3 Abs 1 der ProdukthaftungsRL (85/374/EWG) ist der Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.

Nur der erste Teil betrifft die Person, die zumindest teilweise am Herstellungsprozess des Produkts beteiligt ist. Der zweite Teil der Alternative bezeichnet hingegen eine Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt (sog Quasi-Hersteller). Eine Beteiligung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, am Herstellungsprozess des Produkts ist für deren Einstufung als „Hersteller“ iS dieser Bestimmung nicht erforderlich.

Der Kreis der haftenden Personen ist als erschöpfend anzusehen (Vollharmonisierung). Daher kann diese Festlegung des Kreises der haftenden Personen nicht von der Festsetzung zusätzlicher Kriterien abhängig gemacht werden, die sich nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie ergeben. Überdies wird der Begriff „Hersteller“ zum Schutz des Verbrauchers weit verstanden. Außerdem erweckt eine Person, die sich als Hersteller ausgibt, dadurch, dass sie auf dem fraglichen Produkt ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, den Eindruck, am Herstellungsprozess beteiligt zu sein oder dafür verantwortlich zu sein. Demnach läuft die Verwendung dieser Angaben darauf hinaus, dass diese Person ihre Bekanntheit nutzt, um das fragliche Produkt in den Augen der Verbraucher attraktiver zu machen. Das rechtfertigt es, dass sie als Gegenleistung wegen dieser Verwendung haftbar gemacht werden kann.

Art 3 Abs 1 der ProdukthaftungsRL (85/374/EWG) ist folglich dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ iS dieser Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.

EuGH 7.7.2022, C‑264/21, Koninklijke Philips NV

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