Eine Konsumentin buchte über die Homepage der Beklagten eine Pauschalreise nach Italien für zwei Personen zu einem Gesamtpreis von EUR 1.190,00.
Auf der Homepage war unter der Rubrik "Beschreibung" neben der Beschreibung von Lage und Ausstattung des Hotels, der Strandbeschreibung und Informationen zum Unterhaltungs- und Sportangebot auch ein Hinweis zum Transfer zu finden. Dieser lautete "Transfer Flughafen-Hotel: 2 Stunden 30 Minuten".
Aufgrund dieser Angabe ging die Konsumentin davon aus, dass der Transfer zwischen Flughafen und Hotel im Pauschalreisepreis enthalten ist. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung bemerkte sie, dass dies nicht der Fall ist. Sie erfuhr, dass der Transfer zum Preis von EUR 176,00 pro Person und Richtung, daher zum Gesamtpreis von EUR 704,00 möglich wäre. Daraufhin trat die Konsumentin von der Buchung zurück und forderte die geleistete Anzahlung von EUR 200,00 zurück, was die Beklagte ablehnte. Die Anzahlung leistete die Konsumentin in Form eines nicht in bar ablösbaren Gutscheins.
Unter Abtretung des Anspruches klagte der VKI auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung aus dem Titel des Irrtums und des Schadenersatzes, in eventu auf Ausfolgung eines Reisegutscheines im Wert von EUR 200,00. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gäbe weder einen wörtlichen noch einen bildlichen Hinweis darauf, dass die Transferleistung Flughafen-Hotel Bestandteil des Gesamtpreises sei. Der Hinweis auf die Dauer des Transfers sei nur eine Angabe zur Reisezeit, nicht jedoch zu einer im Pauschalpreis inkludierten Leistung. Die Beklagte habe durch die Zeitangabe keine unklare oder irreführende Erklärung abgegeben.
Das Berufungsgericht hingegen gab der Berufung des VKI statt und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Beschreibung der Pauschalreise sei jedenfalls abstrakt geeignet, einen Irrtum zu veranlassen. Der Grundsatz der Prospektwahrheit bzw das Irreführungsverbot beziehe sich vor allem auf die Reisebeschreibung, wonach der Veranstalter dem Kunden ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln müsse
Im zweiten Rechtsgang bejahte das Erstgericht aufgrund der weiteren getroffenen Feststellung das Vorliegen eines Irrtums gemäß § 871 Abs 1 ABGB. Insbesondere unter Anbetracht des Verhältnisses zwischen dem angebotenen Preis und den Transferkosten sei von einem beachtlichen Geschäftsirrtum auszugehen. Der Irrtum sei von der Beklagen auch veranlasst und beträfe eine wesentliche Beschaffenheit der Sache, nämlich eine beträchtliche Erhöhung des Reisepreises. Das Rechtgeschäft sei daher ex tunc aufzulösen.
Weil die Konsumentin jedoch die Anzahlung in Form eines Gutscheines bezahlt hätte, bestehe nur ein Anspruch auf Herausgabe dieses Gutscheines.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand 15.07.2014).
BGHS Wien 2. 7. 2014, 8 C 580/13x
Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien