Eine Konsumentin buchte über die Homepage der Beklagten eine Pauschalreise nach Italien für zwei Personen zu einem Gesamtpreis von EUR 1.190,00.
Auf der Homepage war unter der Rubrik "Beschreibung" neben der Beschreibung von Lage und Ausstattung des Hotels, der Strandbeschreibung und Informationen zum Unterhaltungs- und Sportangebot auch ein Hinweis zum Transfer zu finden. Dieser lautete "Transfer Flughafen-Hotel: 2 Stunden 30 Minuten".
Aufgrund dieser Angabe ging die Konsumentin davon aus, dass der Transfer zwischen Flughafen und Hotel im Pauschalreisepreis enthalten ist. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung bemerkte sie, dass dies nicht der Fall ist. Sie erfuhr, dass der Transfer zum Preis von EUR 176,00 pro Person und Richtung, daher zum Gesamtpreis von EUR 704,00 möglich wäre. Darauf hin trat die Konsumentin von der Buchung zurück und forderte die geleistete Anzahlung von EUR 200,00 zurück, was die Beklagte ablehnte.
Unter Abtretung des Anspruches klagte der VKI auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung aus dem Titel des Irrtums und des Schadenersatzes. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es gäbe weder einen wörtlichen noch einen bildlichen Hinweis darauf, dass die Transferleistung Flughafen-Hotel Bestandteil des Gesamtpreises sei. Der Hinweis auf die Dauer des Transfers sei nur eine Angabe zur Reisezeit, nicht jedoch zu einer im Pauschalpreis inkludierten Leistung. Die Beklagte habe durch die Zeitangabe keine unklare oder irreführende Erklärung abgegeben.
Das Berufungsgericht hingegen gab der Berufung des VKI statt und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Beschreibung der Pauschalreise sei jedenfalls abstrakt geeignet, einen Irrtum zu veranlassen. Der Grundsatz der Prospektwahrheit bzw das Irreführungsverbot beziehe sich vor allem auf die Reisebeschreibung, wonach der Veranstalter dem Kunden ein realistisches Bild von der Wirklichkeit vermitteln müsse.
Auch wenn ein konkreter Hinweis auf die Kostenübernahme durch den Reiseveranstalter nicht vorliege, sei ein Irrtum keineswegs ausgeschlossen, handle es sich doch um eine Pauschalreise, bei der umfassende Teilleistungen im Paket angeboten würden. Weil die adäquate Veranlassung eines Irrtums auch durch Unterlassung der verkehrsüblichen Aufklärung möglich sei, sei überlegenswert, ob die Beklagte nicht doch darauf hätte hinweisen müssen, dass der Transfer nicht im Pauschalreisepaket inkludiert ist. Ob sich die Konsumentin tatsächlich in einem Irrtum gemäß § 871 ABGB befunden habe und ob dieser wesentlich war, könne nur durch Einvernahme vor Gericht beurteilt werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 9.4.2014)
HG Wien 21.3.2014, 50 R 85/13a
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien