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Raketenbeschuss auf türkische Touristenregion nahe Antalya

Hintergründe noch unklar

Medienberichten zufolge wurden am Freitag, 14.10.2016 spät vormittags zwei bis drei Raketen an der türkischen Mittelmeerküste aus den Bergen oberhalb der Schnellstraße zwischen Kemer und Antalya abgefeuert; die Raketen detonierten in einer Lagerhalle neben einem Badestrand und auf freiem Feld; als Ziel gilt ein Öltanker. Dabei sei niemand verletzt worden. Weiters sei auch ein Sprengsatz auf einen Gastransport geschleudert worden, wobei auch dieser Angriff scheiterte.

Wer hinter diesen jüngsten Angriffen steckt, ist noch unklar.
Als mögliche Drahtzieher gelten die in der Türkei verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bzw. ihre Splitterorganisation "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK), die bereits in der Vergangenheit Anschläge in türkischen Urlaubsgebieten ausgeführt hat, sowie die Terrormiliz "Islamischer Staat".

Im Hinblick auf die jüngtsten Entwicklungen in der Türkei werden die nunmehrigen Rakenbeschüsse in Touristenregionen einmal mehr dafür sprechen, dass ein kostenloses Rücktrittsrecht von Reisen, die in nächster Zeit in die Türkei anzutreten wären, argumentiert werden kann.

Zur Frage, wann ein kostenloses Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Pauschalreiseverträgen besteht, hat der Oberste Gerichtshof folgende Grundsätze entwickelt:

  • Kein Rücktrittsrecht besteht dann, wenn sich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, irgendwo auf der Welt zufällig in einen Anschlag verwickelt zu werden.
  • Dagegen gibt es ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.
  • Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls.
  • Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
  • Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.
  • Auch billigt der OGH dem Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Sofern es nicht gute Gründe gibt, die Umbuchung abzulehnen (dies sollte schriftlich dokumentiert werden), muss man diese akzeptieren, wenn man Stornogebühren vermeiden möchte.

Rat- und Hilfe-Suchende können sich an das Europäische Verbraucherzentrum sowie das Beratungszentrum des VKI wenden. Dort erhalten Sie Informationen im Falle eines unplanmäßigen Ereignisses an Ihrem Urlaubsort:(Hotline: 01 - 588 77 63).

Hinweise des Außenministeriums

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