Ein Bankkunde brauchte bestimmte Buchungszeilen seines Girokontos wegen eines Rechtsstreites mit seiner Hausverwaltung. Da er online lediglich die Überweisungsnachweise für ein Jahr einsehen konnte, hatte er die Bank um die Übermittlung der Nachweise für die übrigen Jahre ersucht. Die Bank teilte ihm mit, dass sie dafür EUR 120,-- verrechnen würde (EUR 30,-- pro Jahr). Er stellte daraufhin bei der Bank ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren, das auf diese Buchungszeilen eingeschränkt war, um Kosten für die Übermittlung von Duplikaten von Kontoauszügen zu vermeiden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun rechtskräftig fest, dass der Kunde ein Auskunftsrecht auf die Duplikate von Kontoauszügen hat. Die Bank muss ihm diese Daten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung stellen.
Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann für die Erfüllung des Auskunftsbegehrens ein angemessenes Entgelt verlangt werden oder diese verweigert werden. Dies war hier nicht der Fall.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bundesverwaltungsgericht 24.5.2019, W258 2205602-1/8E