Verbraucher:innen (und Kleinunternehmer:innen) können sich gegenüber dem Stromlieferanten oder Netzbetreiber formlos auf die Möglichkeit der Ratenzahlung berufen. In diesem Fall muss ihnen unverzüglich ein entsprechendes Angebot unterbreitet werden.
Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher:innen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder Mahnung deutlich auf das Recht zur Ratenzahlung hinzuweisen.
Verbraucher:innen ist für die Ratenzahlungen auch die Möglichkeit der Zahlung mit Erlagschein oder in bar anzubieten.
Die Ratenzahlungen sind auf jeden Fall für 12 Monate, unter bestimmten Voraussetzungen (zB Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht) für 18 Monate möglich.
Die vorzeitige Zahlung ist für die Verbraucher:innen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.
Generell dürfen für die Einräumung dieser Ratenzahlung vom Netzbetreiber bzw Lieferanten keine zusätzlichen Kosten verrechnet werden.
Die Ratenzahlungs-Verordnung basiert auf § 82 Abs 2a ElWOG 2010.