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Rechtmäßige Einwilligung in Datenverarbeitung

Im rumänischen Anlassfall arbeitet der EuGH verschiedene Kriterien für die Rechtmäßigkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung heraus. Die Beweislast für das Vorliegen einer gültigen Einwilligung obliegt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Der Vertrag eines Mobiltelekommunikationsdienstes enthielt eine Klausel, nach der die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden sei und darin eingewilligt habe Die Frage war, ob diese Klausel als Nachweis dafür geeignet sein kann, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente gültig erteilt hat. Das diese Klausel betreffende Kästchen war bereits angekreuzt worden, bevor die Kunden mit ihrer Unterschrift alle Vertragsklauseln, dh sowohl diese Klausel als auch andere nicht im Zusammenhang mit Datenschutz stehende Klauseln, akzeptierten.

Die Einwilligung einer betroffenen Person kann die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig machen (s Art 6 Abs 1 lit a DSGVO). Art 4 Z 11 DSGVO sieht vor, dass unter einer "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. Im 32. ErwGr der DSGVO wird ausdrücklich ausgeschlossen, dass bei "Stillschweigen, bereits angekreuzte[n] Kästchen oder Untätigkeit" eine Einwilligung vorliegt. Art 7 Abs 2 Satz 1 DSGVO erläutert, dass, wenn die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft, das Ersuchen um Zustimmung in einer solchen Form erfolgen muss, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Insbesondere geht aus der letztgenannten Bestimmung in Verbindung mit dem 42. ErwGr DSGVO hervor, dass eine solche Erklärung in verständlicher und leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden und in einer klaren und einfachen Sprache formuliert sein muss, insbesondere wenn es sich um eine Einwilligungserklärung handelt, die von dem für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlichen vorformuliert ist.

Außerdem ergibt sich aus Art 13 Abs 2 lit b und c DSGVO iVm ihrem 42.ErwGr, dass zur Sicherstellung einer echten Wahlfreiheit für die betroffene Person die Vertragsbestimmungen diese nicht über die Möglichkeit irreführen dürfen, einen Vertrag abschließen zu können, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen. In Ermangelung derartiger Informationen kann die Einwilligung dieser Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten weder als freiwillig erteilt noch im Übrigen als in Kenntnis der Sachlage oder in informierter Weise erteilt angesehen werden.

Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche hat die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung dieser Daten nachzuweisen (s Art 5 Abs 1 lit a DSGVO).

Da die betroffenen Kunden das Kästchen, das diese Klausel betrifft, anscheinend nicht selbst angekreuzt haben, ist der bloße Umstand, dass dieses Kästchen angekreuzt wurde, nicht geeignet, eine positive Einwilligungserklärung dieser Kunden in die Sammlung und Aufbewahrung einer Kopie ihrer Personalausweise nachzuweisen. Der Umstand, dass diese Kunden die Verträge mit dem angekreuzten Kästchen unterzeichnet haben, reicht für sich genommen nicht aus, um eine solche Einwilligung nachzuweisen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Klausel tatsächlich gelesen und verstanden worden ist.

Da die angekreuzte Klausel in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten offensichtlich nicht in einer Form präsentiert worden ist, die sie klar von anderen Vertragsklauseln unterscheidet, obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Unterzeichnung dieser Verträge, die sich auf eine Vielzahl von Vertragsklauseln bezieht, eine konkrete Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung personenbezogener Daten iSv Art 4 Z 11 DSGVO zum Ausdruck bringt.

Da sich die Vertragsklausel zudem darauf beschränkt, ohne irgendeinen anderen Hinweis die Identifikation als Zweck für die Aufbewahrung der Kopien der Personalausweise anzugeben, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Information der betroffenen Personen den Anforderungen von Art 13 DSGVO genügt.

Es ist ebenfalls Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Vertragsbestimmungen die betroffene Person mangels näherer Angaben zu der Möglichkeit, den Vertrag trotz der Weigerung, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, abzuschließen, hinsichtlich dieses Punkts irreführen konnten.

Die Freiwilligkeit dieser Einwilligung ist dadurch in Frage gestellt wird, dass der Unternehmer für den Fall der Verweigerung dieser Einwilligung unter Abweichung von dem normalen, zum Abschluss des Vertrags führenden Verfahren verlangt hat, dass der betroffene Kunde schriftlich erklärt, weder in die Sammlung noch in die Aufbewahrung der Kopie seines Ausweisdokuments einzuwilligen. Eine solche zusätzliche Anforderung ist geeignet, die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, ungebührlich zu beeinträchtigen, was ebenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

Zusammenfassung:
Es obliegt dem für die Verarbeitung von Daten Verantwortlichen, nachzuweisen, dass die betroffene Person ihre Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch aktives Verhalten bekundet hat und dass sie vorher eine Information über alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat, die sie in die Lage versetzt, die Konsequenzen dieser Einwilligung leicht zu ermitteln, so dass gewährleistet ist, dass die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt wird.

Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdiensten, der die Klausel enthält, dass die betroffene Person über die Sammlung und die Aufbewahrung einer Kopie ihres Ausweisdokuments mit Identifikationsfunktion informiert worden ist und darin eingewilligt hat, ist nicht als Nachweis dafür geeignet, dass diese Person ihre Einwilligung in die Sammlung und Aufbewahrung dieser Dokumente im Sinne dieser Bestimmungen gültig erteilt hat, wenn

  • das Kästchen, das sich auf diese Klausel bezieht, von dem für die Verarbeitung der Daten Verantwortlichen vor Unterzeichnung dieses Vertrags angekreuzt worden ist oder wenn
  • die Vertragsbestimmungen dieses Vertrags die betroffene Person über die Möglichkeit, den Vertrag abzuschließen, auch wenn sie sich weigert, in die Verarbeitung ihrer Daten einzuwilligen, irreführen können oder wenn
  • die freie Entscheidung, sich dieser Sammlung und Aufbewahrung zu widersetzen, von diesem Verantwortlichen ungebührlich beeinträchtigt wird, indem verlangt wird, dass die betroffene Person zur Verweigerung ihrer Einwilligung ein zusätzliches Formular unterzeichnet, in dem diese Weigerung zum Ausdruck kommt.


EuGH 11.11.2020, C-61/19 (Orange România SA/ANSPDCP)

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