Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2003) ist der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches verpflichtet, "den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen."
Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckung wegen Verletzung dieser Anzeigeobliegenheit ab.
Der OGH hingegen bejahte die Deckungspflicht. Dass sich der Versicherungsnehmer bereits ein Monat vor Mitteilung an die Versicherung zu einer Klage entschlossen hatte, schadet ihm hier nicht. Die Prüfung der Deckungsanfrage bestand bloß aus wenigen Unterlagen. Die beklagte Rechtsschutzversicherung hatte offenkundig die benötigte Zeit, um ihre (nicht berechtigten) Argumente für die Ablehnung des Versicherungsschutzes zu formulieren. Jedenfalls war die Unterrichtung durch den Kläger so rechtzeitig, dass die Beklagte noch ausreichend Zeit hatte, um die Erfolgsaussichten der Prozessführung vor Klagseinbringung abzuklären.
OGH 31.8.2016, 7 Ob 140/16p