Zum Inhalt

Rechtsschutzversicherung: Ausnahmesituations- und Katastrophenklausel gesetzwidrig

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums die D.A.S. Rechtsschutz AG (D.A.S.) wegen zweier Rechtsschutzausschlussklauseln geklagt, die der Rechtsschutzversicherer als Grund für Deckungsablehnungen bei coronabedingten Rechtsstreitigkeiten heranzieht. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte beide Klauseln als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI ging gegen die Ausnahmesituationsklausel und die Katastrophenklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der D.A.S. vor und bekam vom HG Wien Recht. 

Klausel 1 (Ausnahmesituationsklausel):

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation. (Art 7.1.2.)

Nach Auffassung des HG Wien erklärt die Ausnahmesituationsklausel den Konsument:innen nicht, welche behördlichen Anordnungen inhaltlich gemeint sein könnten. Es könnten – wie das HG Wien beispielhaft anführt – darunter auch Geschwindigkeitsbegrenzungen gemeint sein. Ein abschließendes Bild können sich Konsument:innen daraus laut HG Wien auch deshalb nicht machen, weil auch die Art des Zusammenhangs mit einer behördlichen Anordnung nicht erläutert wird. Das HG Wien führte aus: „Der Versicherungsnehmer kann sich kein verlässliches Bild darüber machen, wann der Risikoausschluss greift. Er wird daher in einer konkreten Lebenssituation, in der er möglicherweise Rechtsschutz benötigt, im Unklaren darüber sein, ob Deckung vorliegt.“ Da es für die Versicherungsnehmer:innen nicht einschätzbar ist, ob die Versicherung zur Deckung verpflichtet ist, weist das HG Wien darauf hin, dass das Risiko der Versicherungsnehmer:innen bei Inanspruchnahme der Versicherung auf Deckung erhöht wird. Laut HG Wien könnten Versicherungsnehmer:innen dadurch tendenziell geneigt sein, auf Durchsetzung ihres Deckungsanspruchs aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten. Die unbestimmt gehaltene Klausel macht nach Auffassung des HG Wien den Eindruck, gerade diese Situation herbeiführen zu wollen. Das HG Wien erachtete die Klausel daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und untersagte die Klausel daher schon deshalb.

Klausel 2 (Katastrophenklausel):

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. (Art 7.1.3.)

Für das HG Wien noch deutlicher ist der mangelnde Informationsgehalt der Katastrophenklausel über den Risikoausschluss. Auch juristisch gebildete Leser:innen der Klausel können sich nach Auffassung des HG Wien kein Bild darüber machen, ob Zugunfälle, Autobusunfälle, Massenkarambolagen überhaupt unter den Begriff „Katastrophe“ fallen, wenn ja ab welchem Ausmaß der dadurch hervorgerufenen Schäden. Laut HG Wien bezweckt die Klausel offenbar auch hier gerade diese Unklarheit um gerechtfertigte Deckungsansprüche abzuwehren. Auch diese Klausel beurteilte das HG Wien daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

 

Die Leistungsfrist wurde vom HG Wien mit drei Monaten bestimmt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.1.2022).

HG Wien 16.12.2021, 11 Cg 66/21z.

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang