Der VKI ging gegen die Ausnahmesituationsklausel und die Katastrophenklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der D.A.S. vor und bekam vom HG Wien Recht.
Klausel 1 (Ausnahmesituationsklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation. (Art 7.1.2.)
Nach Auffassung des HG Wien erklärt die Ausnahmesituationsklausel den Konsument:innen nicht, welche behördlichen Anordnungen inhaltlich gemeint sein könnten. Es könnten – wie das HG Wien beispielhaft anführt – darunter auch Geschwindigkeitsbegrenzungen gemeint sein. Ein abschließendes Bild können sich Konsument:innen daraus laut HG Wien auch deshalb nicht machen, weil auch die Art des Zusammenhangs mit einer behördlichen Anordnung nicht erläutert wird. Das HG Wien führte aus: „Der Versicherungsnehmer kann sich kein verlässliches Bild darüber machen, wann der Risikoausschluss greift. Er wird daher in einer konkreten Lebenssituation, in der er möglicherweise Rechtsschutz benötigt, im Unklaren darüber sein, ob Deckung vorliegt.“ Da es für die Versicherungsnehmer:innen nicht einschätzbar ist, ob die Versicherung zur Deckung verpflichtet ist, weist das HG Wien darauf hin, dass das Risiko der Versicherungsnehmer:innen bei Inanspruchnahme der Versicherung auf Deckung erhöht wird. Laut HG Wien könnten Versicherungsnehmer:innen dadurch tendenziell geneigt sein, auf Durchsetzung ihres Deckungsanspruchs aus wirtschaftlichen Gründen zu verzichten. Die unbestimmt gehaltene Klausel macht nach Auffassung des HG Wien den Eindruck, gerade diese Situation herbeiführen zu wollen. Das HG Wien erachtete die Klausel daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und untersagte die Klausel daher schon deshalb.
Klausel 2 (Katastrophenklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. (Art 7.1.3.)
Für das HG Wien noch deutlicher ist der mangelnde Informationsgehalt der Katastrophenklausel über den Risikoausschluss. Auch juristisch gebildete Leser:innen der Klausel können sich nach Auffassung des HG Wien kein Bild darüber machen, ob Zugunfälle, Autobusunfälle, Massenkarambolagen überhaupt unter den Begriff „Katastrophe“ fallen, wenn ja ab welchem Ausmaß der dadurch hervorgerufenen Schäden. Laut HG Wien bezweckt die Klausel offenbar auch hier gerade diese Unklarheit um gerechtfertigte Deckungsansprüche abzuwehren. Auch diese Klausel beurteilte das HG Wien daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die Leistungsfrist wurde vom HG Wien mit drei Monaten bestimmt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 13.1.2022).
HG Wien 16.12.2021, 11 Cg 66/21z.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer Rechtsanwalt in Wien