Zum Inhalt

Rechtsschutzversicherung muss Streit um Fremdwährungskredit übernehmen

Das HG Wien hält fest, dass bei einem Rechtsstreit zu einer Fehlberatung bei Fremdwährungskrediten der Spekulationsausschluss nicht zur Anwendung kommt.

Auch der Bauherrenausschluss ist bei einem Genossenschaftshaus nicht anwendbar. Die Rechtsschutzversicherung ARAG SE muss daher Deckung gewähren. 
  
Ein Konsument hatte für einen geplanten Rechtsstreit hinsichtlich Fehlberatung zu einem Fremdwährungskredit um Rechtsschutzdeckung bei der ARAG SE Direktion für Österreich angesucht. 

Die ARAG lehnte eine Deckung ab und berief sich auf die Ausschlussgründe Spekulationsausschluss und Bauherrenausschluss sowie darauf, dass eine Geltendmachung wegen Verjährung aussichtslos sei. 

Der VKI führt im Auftrag des BMASK einen Musterprozess zur Klärung, ob die behaupteten Ausschlussgründe zur Anwendung kommen.

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) weist darauf hin, dass bei Fremdwährungskrediten nicht Spekulationsabsichten sonder der Finanzierungswunsch im Vordergrund steht und der Spekulationsausschluss daher nicht anwendbar ist. Auch der Bauherrenausschluss greift im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen erscheinen die Ansprüche auch nicht verjährt. 

Die ARAG muss daher für den geplanten Prozess Deckung gewähren. 

Vor kurzem hatte auch das BGHS Wien ähnlich entschieden und eine Deckungspflicht der ARAG bestätigt. 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.  

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang