Zum Inhalt

Rechtswahlklausel bei grenzüberschreitendem Verbrauchervertrag

Art 6 Abs 2 Rom I-VO, wonach die Rechtswahl bei Verbraucherverträgen durch den Schutz zwingender Bestimmungen des Verbraucher-Heimatstaats beschränkt ist, stellt eine zwingende und abschließende Regelung dar, von der nicht durch die Anwendung eines für die Verbraucher:innen günstigeren Rechts abgewichen werden darf.

Im spanischen Anlassfall schlossen die britischen Verbraucher (gewöhnlicher Aufenthalt UK) im Jahr 2010 Verträge über die Teilzeitnutzung von Immobilien ua in Spanien im Wege des Erwerbs von Klubpunkten mit Diamond Resorts Europe ab, einer Gesellschaft englischen Rechts. Die Verträge sehen eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts vor. Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung der Verträge wegen Verstößen gegen das spanische Recht. Diamond Resorts Europe macht geltend, dass die Verträge englischem Recht unterliegen.

Anwendbarkeit Rom-I-VO

Die Rom‑I-VO gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1). Somit sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf jedes Vertragsverhältnis mit Auslandsbezug anwendbar, ohne dass Art 1 nähere Angaben oder Anforderungen betreffend einen etwaigen Zusammenhang zwischen diesem Auslandsbezug und der Nationalität oder dem Wohnsitz der betroffenen Vertragsparteien enthielte. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verträge zwischen britischen Staatsangehörigen und einer britischen Gesellschaft, die in verschiedenen Ländern, ua in Spanien erfüllt werden sollten.

Das in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats zwischen Angehörigen desselben Staates (hier Vereinigtes Königreich) auf vertragliche Ansprüche anwendbare Recht ist daher nach der Rom I-VO zu bestimmen, soweit der Vertrag einen Auslandsbezug aufweist.

Rechtswahlklausel

Nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO können die Parteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verbraucher:innen der Schutz entzogen wird, der ihnen durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes gewährt wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies kann bei einer Sachlage wie hier jedoch nicht der Fall sein, da als anzuwendendes Recht das Recht des Landes, in dem die betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nämlich das englische Recht, gewählt wurde.

Eine Auslegung, wonach bei der Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts von den Kollisionsnormen der Rom‑I-Verordnung abgewichen werden dürfte, weil ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre, verstieße zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind.

Da zudem Art 6 Rom I-VO seiner Art nach nicht nur spezifisch ist, sondern auch eine abschließende Regelung trifft, dürfen die darin geregelten Kollisionsnormen nicht durch andere in dieser VO genannte Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden, sofern nicht eine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist.

EuGH 14.9.2023, C-632/21, Diamond Resorts Europe ua

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang