Im spanischen Anlassfall schlossen die britischen Verbraucher (gewöhnlicher Aufenthalt UK) im Jahr 2010 Verträge über die Teilzeitnutzung von Immobilien ua in Spanien im Wege des Erwerbs von Klubpunkten mit Diamond Resorts Europe ab, einer Gesellschaft englischen Rechts. Die Verträge sehen eine Rechtswahl zugunsten englischen Rechts vor. Die Kläger beantragen die Nichtigerklärung der Verträge wegen Verstößen gegen das spanische Recht. Diamond Resorts Europe macht geltend, dass die Verträge englischem Recht unterliegen.
Anwendbarkeit Rom-I-VO
Die Rom‑I-VO gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (Art 1). Somit sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf jedes Vertragsverhältnis mit Auslandsbezug anwendbar, ohne dass Art 1 nähere Angaben oder Anforderungen betreffend einen etwaigen Zusammenhang zwischen diesem Auslandsbezug und der Nationalität oder dem Wohnsitz der betroffenen Vertragsparteien enthielte. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um Verträge zwischen britischen Staatsangehörigen und einer britischen Gesellschaft, die in verschiedenen Ländern, ua in Spanien erfüllt werden sollten.
Das in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats zwischen Angehörigen desselben Staates (hier Vereinigtes Königreich) auf vertragliche Ansprüche anwendbare Recht ist daher nach der Rom I-VO zu bestimmen, soweit der Vertrag einen Auslandsbezug aufweist.
Rechtswahlklausel
Nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO können die Parteien das auf den Vertrag anzuwendende Recht wählen. Diese Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass den Verbraucher:innen der Schutz entzogen wird, der ihnen durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Landes gewährt wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies kann bei einer Sachlage wie hier jedoch nicht der Fall sein, da als anzuwendendes Recht das Recht des Landes, in dem die betroffenen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nämlich das englische Recht, gewählt wurde.
Eine Auslegung, wonach bei der Bestimmung des auf Verbraucherverträge anwendbaren Rechts von den Kollisionsnormen der Rom‑I-Verordnung abgewichen werden dürfte, weil ein anderes Recht für den Verbraucher günstiger wäre, verstieße zwangsläufig erheblich gegen das allgemeine Erfordernis der Vorhersehbarkeit des Rechts und somit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei Vertragsbeziehungen, an denen Verbraucher beteiligt sind.
Da zudem Art 6 Rom I-VO seiner Art nach nicht nur spezifisch ist, sondern auch eine abschließende Regelung trifft, dürfen die darin geregelten Kollisionsnormen nicht durch andere in dieser VO genannte Kollisionsnormen geändert oder ergänzt werden, sofern nicht eine besondere Bestimmung in diesem Artikel ausdrücklich auf diese verweist.