Der Ausgangsfall ist ein typischer: In der Datenbank des Wirtschaftsauskunftsdienstes Deltavista befand sich eine Eintragung über einen Konsumenten, wonach gegen diesen eine Forderung von € 100,00 außergerichtlich von einem Inkassobüro betrieben wird. Diese Forderung über einen "Unkostenbeitrag" für Abfallbeseitigung stammt von einer Vorschreibung eines Überwachungsunternehmens von Müllplätzen. Der Konsument habe Müll neben den Containern abgelegt. Diese Forderung hatte der Konsument bereits im Vorfeld gegenüber dem betreibenden Inkassobüro bestritten und auch nicht bezahlt.
Als der Konsument für seinen Sohn einen Handy-Vertrag abschließen wollte, wurde der Vertragsabschluss mit der Begründung des negativen Eintrages in der Datenbank von Deltavista vom Provider abgelehnt.
Der VKI klagte unter Abtretung des Anspruches für den Konsumenten - im Auftrag des BMASK - gegen Deltavista auf immateriellen Schadenersatz nach dem Datenschutzgesetz und siegte über alle drei Instanzen.
Ein Betroffener muss über die Verarbeitung von Daten, die die Kreditwürdigkeit massiv beinträchtigen, benachrichtigt werden, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach ungerechtfertigte Eintragung zur Wehr setzen zu können. Wenn diese Benachrichtigung wie im vorliegenden Fall nicht erfolgt, dann ist die Eintragung in die Bonitätsdatenbank rechtswidrig und auch geeignet, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Daher hat der betroffene Konsument nach dem OGH einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz nach dem Datenschutzgesetz in Höhe der begehrten € 750,00.