In Umsetzung der sog Postrichtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten zur Öffnung des Postmarktes verpflichtet. Nach dem Postgesetz müssen Brieffachanlagen daher so beschaffen sein, dass die Abgabe von Postsendungen über einen ausreichend große Einwurfschlitz ohne Schwierigkeiten gewährleistet ist. Damit soll in Schaffung eines chancengleichen Wettbewerbes erreicht werden, dass nur mehr solche Briefanlagen verwendet werden dürfen, die eine Benützung durch alle Dienstanbieter ermöglichen.
Bis zum 01.07.2006 müssen die bestehenden Hausbrieffachanlagen diesen Anforderungen entsprechen (§ 14 Abs 5 Postgesetz). Das Postgesetz sieht vor, dass der Gebäudeeigentümer eine solche Brieffachanlage zu errichten hat (§ 14 Abs 1 erster Satz Postgesetz).
Mehrere Hauseigentümer/innen begehrten beim VfGH die Aufhebung der Bestimmung, auf eigene Kosten solche Breiffachanlagen bis zum 01.07.2006 zu errichten.
Der VfGH hat am 25.04.2006 die gesetzlichen Bestimmungen, dass Hauseigentümer auf ihre Kosten bis zum 01.07.2006 neue Hausbrieffach-Anlagen errichten müssen, als verfassungswidrig aufgehoben. Solch eine Verpflichtung verstoße gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht auf Eigentum. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht ist nur dann gerechtfertigt, wenn er im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Umstellung der Hausbrieffächer liegt trotz gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der - teilweise miteinander konkurrierenden - Anbieter von Postdienstleistungen.
Die Aufhebung der Bestimmungen gilt sofort mit Kundmachung der VfGH-Entscheidung.
Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), Karl Korinek, erklärte in einer Pressekonferenz am Donnerstag, Hausbesitzer, die bereits eine neue Briefanlage eingebaut haben, haben nach dem Urteil kein Recht auf Rückerstattung der angefallenen Kosten.
Die Entscheidung im Volltext ist abrufbar unter http://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/6/9/9/CH0003/CMS1146723171463/hausbrieffach-anlagen_g100-05_ua.pdf