Diverse wesentliche Reisemängel, wie Lärmbeeinträchtigung, fehlender Aquapark, fehlende zugesagte Ersatzleistungen, künstlich aufgeschütteter Sandstrand, mangelnde Bademöglichkeit aufgrund einer Absperrung wegen des Schiffsverkehrs rechtfertigen nach dem BGHS Wien eine Reisepreisminderung von 37 Prozent. Dennoch sei ein erheblicher Teil der geschuldeten Leistung erbracht, weshalb ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nicht zustünde.
Reise mit Mängeln - Reisepreisminderung
Erfahrungen aus einem Musterprozess des VKI rund um Reisemängel.
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Urteil: Reise mit Mängeln - 37% Reisepreisminderung - 13.9.2006
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1445