Der Kläger wollte an einer von der beklagten Partei veranstalteten Expedition zur Besteigung des Mount Everest teilnehmen. Er schloss am 8.11.2014 den Vertrag dazu ab. Ein paar Tage nachdem er das Basislager auf 6.400 m erreichte, erschütterte ein Erdbeben das Mount Everest Gebiet, worauf der Geschäftsführer der beklagten Partei die Expedition für abgebrochen erklärte. Die chinesischen Behörden verfügten wegen der Gefahr von Nachbeben ein Verbot der Besteigung des Mount Everest, dessen Dauer man nicht mit Sicherheit einschätzen konnte.
Der Kläger begehrte einen Teil (ca EUR 31.000) des gezahlten Betrages (von ca EUR 51.000) zurück.
Der OGH bejahte hier die Anwendbarkeit (noch der alten) Regeln zur Pauschalreise. Die beklagte Partei hat die Unterbringung und Beförderung (ab Kathmandu) zum Zweck der Besteigung des Mount Everest organisiert und damit eine Kombination von Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten.
Die durch das Erdbeben hervorgerufene Unmöglichkeit, den Mount Everest zu besteigen, und der damit verbundene Abbruch der Expedition bewirkten die Vertragsauflösung und befreiten damit die beklagte Partei - abgesehen von der Rückbeförderung nach Kathmandu - von der Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung. Der Anspruch des Klägers auf (teilweise) Rückzahlung des geleisteten Entgelts folgt schon aus der allgemeinen Regel.
OGH 25.4.2019, 5 Ob 194/18t