Im Anlassfall buchte der Konsument im Reisebüro eine Reise nach Jordanien von 23.12.2012 bis 6.1.2013. Er leistete bei bzw nach der Buchung zwei kleinere Anzahlungen und am 27.11.2012 - also mehr als 14 Tage vor Urlaubsbeginn die Restzahlung an das Reisebüro.
Laut Rechnung/Buchungsbestätigung sollte die Restzahlung auch bis zum 9.12.2012 erfolgen. Im Dezember 2012 wurde über das Reisebüro das Konkursverfahren eröffnet. Daraufhin forderte der nun beklagte Reiseveranstalter vom Konsumenten nochmals den Restzahlungsbetrag, welchen der Konsument - um die Reise antreten zu können - auch zahlte.
Unter Abtretung des Anspruches klagte daher der VKI den Reiseveranstalter auf Rückzahlung des doppelt geleisteten Reisepreises und bekam über alle Instanzen Recht. Nach ständiger Judikatur sei der Reisevermittler nicht Bote, sondern Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.
Die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. II Nr 402/2006 sieht in § 4 Abs 6 RSV vor, dass Kundengelder als Anzahlung oder Restzahlung in Höhe von mehr als 20% des Reisepreises nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden dürfen.
Der beklagte Reiseveranstalter habe sich daher die vertragliche Vereinbarung der Zahlung bis 9.12.2012, also früher als 14 Tage vor Urlaubsbeginn, zurechnen zu lassen.
Das Berufungsgericht stellte auch klar, dass die RSV grundsätzlich den Schutz der Reisenden bezweckt. Konsumenten trifft aus der RSV keine eigenen Handlungspflichten. Bei einer Verletzung der Bestimmungen der RSV - wie hier - durch den Erfüllungsgehilfen kann den Konsumenten daher kein Mitverschulden angelastet werden.
Die beklagte Partei brachte eine außerordentliche Revision ein, die der OGH mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückwies. Die Formulierung "zahlbar bis 09.12" drücke aus, dass es sich beim angeführten Datum um den letzten Tag für eine rechtzeitige Zahlung handle. Weil dem Verbraucher durch eine gesonderte individuelle Erklärung eine von den allgemeinen Reiseinformationen abweichende Vorgangsweise vorgegeben worden sei, könne sich die beklagte Partei nicht auf diese Bestimmung berufen. Die internen Vertriebskonditionen zwischen Reiseveranstalter und Vermittler seien für den Reisevertrag mit dem Verbraucher ohne Bedeutung.
Weiters sei das Verhalten eines Reisebüros dem Reiseveranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich dieser des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bediene. Ist das Reisebüro auch zur Entgegennahme von Zahlungen für den Reiseveranstalter befugt, so fungiere dieses als Zahlstelle. Das Insolvenzrisiko sei in der gegebenen Konstellation dem Reiseveranstalter zuzuordnen, weil er sich zur Erbringung seiner Leistungen bzw zur Verfolgung seiner Interessen gegenüber dem Verbraucher als Vermittlerin bedient habe und diese daher seiner Interessensphäre zugehöre.
Der Konsument hat daher Anspruch auf Rückzahlung des zu viel bezahlten Reisepreises vom Reiseveranstalter.
OGH 26.07.2014, 8 Ob 49/14k
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien