Zum Inhalt

Reisepreiserhöhungen - Dollarkursanstieg

Reiseveranstalter können nur unter ganz bestimmten Bedingungen Währungsschwankungen als Grund für eine einseitige Preiserhöhung heranziehen.

Reisepreisänderungen auf Grund gestiegenen Dollarkurses sind unter folgenden Umständen möglich:

1) Wechselkursänderungen können in den Reisebedingungen gemäß § 31c KSCHG (Konsumentenschutzgesetz) vom Reisebüro als Parameter vereinbart werden, den Reisepreis zu erhöhen. Gleichzeitig muss sich das Unternehmen aber auch zu einer Reisepreis-Senkung verpflichten, wenn sich dies aus den Wechselkursänderungen ergeben sollte. Zudem bedarf es genauer Angaben zur Berechnung des neuen Preises. Eine Klausel ohne Angaben zur Berechnung ist unwirksam. Enthält die Klausel mehrere Parameter, so muss auch das Verhältnis der Auswirkung auf den Gesamtpreis genau definiert sein (d.h. Festlegung der einzelnen Kosten in Prozentangabe vom Reisepreis).

2) Preiserhöhungen erfassen ausschließlich die Anhebung des Preises ab dem Zeitpunkt der Buchung, nicht aber jenen Zeitraum von der Prospekt-Erstellung bis zum Buchungsdatum.

3) Erhebliche Preiserhöhungen über 10 Prozent rechtfertigen, dass der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten kann, und zwar ohne Stornogebühr. Bedingung ist: Der Konsument muss unverzüglich nach der Information über die Reisepreiserhöhung seinen Rücktritt erklären.

Preiserhöhungen in Preisgleitklauseln dürfen nicht vereinbart werden:

1) ab dem 20. Tag vor dem festgelegten Abreisetermin und

2) für Reiseleistungen, die innerhalb von zwei Monaten ab der Buchung vorgesehen sind.

3) Ohne vertragliche Vereinbarung einer gesetzesgemäßen Preisgleitklausel hat der Unternehmer keine Möglichkeit zur Preiserhöhung. Liegt hingegen eine wirksame Klausel vor, so muss der Konsument die Erhöhung hinnehmen, wenn sie unter zehn Prozent liegt. Übersteigt die Preisanhebung die Zehn-Prozent-Grenze, so besteht die Möglichkeit, auf Grund der erheblichen Erhöhung, von der Reise kostenlos zurückzutreten.

Unser Tipp: Im Zweifel die Preiserhöhung nur "vorbehaltlich rechtlicher Prüfung und Rückforderung" zahlen; dann kann man - auch nach Absolvieren der Reise - in Ruhe die Grundlagen der Erhöhung prüfen lassen und den Betrag allenfalls zurückfordern.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang