Zwei Konsumenten hatten bereits im November 2019 bei der TUI Deutschland GmbH eine Pauschalreise nach Ägypten – bestehend aus einer Nilkreuzfahrt und einen Hotelaufenthalt um cirka 4.500 Euro – gebucht. Die Reise sollte am 22. März 2020 beginnen. Aufgrund der zunehmend drastischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stornierten die Konsumenten die Reise am 12. März 2020. TUI Deutschland zahlte allerdings lediglich einen Teil der Kosten zurück. Die Rückerstattung von rund 3.000 Euro lehnte der Reiseveranstalter ab. Bereits am darauffolgenden Tag, am 13. März 2020, riet das Außenministerium von sämtlichen nicht notwendigen Reisen weltweit ab und sprach weltweit ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4) im Zusammenhang mit der zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus aus.
Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Restbetrag für die Konsumenten ein. Bevor es zu einem Urteilsspruch kam, lenkte TUI Deutschland ein und ersetzte den Konsumenten den gesamten Betrag.
Verbraucherinnen und Verbraucher können von einer Pauschalreise zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, und zwar ohne Zahlung von irgendwelchen Stornokosten (§ 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz).
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien