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Reiseveranstalter Gullivers Reisen insolvent

Medienberichten zufolge soll am Mittwoch (5.11.2014) beim Landesgericht Korneuburg der Insolvenzantrag eingebracht werden.

Der VKI informiert, welche Rechte KonsumentInnen in diesem Zusammenhang haben.

Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen und eine Insolvenzversicherung (Versicherung oder Bankgarantie) abschließen. Versichert sind jedoch nur Ansprüche aus gebuchten Pauschalreisen.
An wen sind Ansprüche zu richten:

Der Abwickler von Gullivers Reisen, bei dem alle Forderungen binnen 8 Wochen ab Eintritt des Insolvenzfalles bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen sind, ist (laut Veranstalterinformation auf www.gullivers.at) ) die Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1120 Wien, Tel.Nr. 01/317 25 00.

Versicherer von Gullivers Reisen ist die Zurich Insurance plc, Niederlassung für Deutschland, Direktion Frankfurt, Solmstrasse 27-37, D-60252 Frankfurt am Main, Pol. Nr.: 701.013.451.972.

Konkurs vor Reiseantritt:

Tritt der Konkurs vor Antritt der Pauschalreise ein, dann muss die an den Reiseveranstalter bezahlte Anzahlung oder Restzahlung vom Versicherer an den Kunden zurückerstattet werden. Sind im Pauschalpreis auch Kosten für Versicherung oder Visabeschaffung enthalten, so sind auch diese Kosten zurückzuerstatten. Zu erstatten sind nach der Reisebürosicherungs-VO aber nur Anzahlungen in Höhe von maximal 20% und Restzahlungen, die nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt an das Reisebüro bzw den Reiseveranstalter bezahlt wurden. Voraussetzung für diese Einschränkung ist allerdings, dass man über diese verpflichtenden Zahlungsmodalitäten auch ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.

Konkurs nach Antritt der Reise:

Wenn der Konkurs während der Durchführung der Pauschalreise eintritt, dann sind die notwendigen Kosten für die Rückreise zu ersetzen. Das können zum Beispiel Flugkosten bzw. Hotelkosten bis zum Rückflug sein, weil die von den Kunden bezahlten Gelder vom Reiseveranstalter nicht mehr an die Leistungsträger weitergeleitet wurden und diese dann die Leistungserbringung ohne nochmalige Zahlung verweigern.  In diesem Fall müssen Kopien der Belege für nochmalige Ausgaben an den Abwickler übermittelt werden.

Was passiert mit Reisegutscheinen?

Ansprüche auf Rückzahlung von Reisegutscheinen sind leider nicht von der Reisebürosicherungs-VO gedeckt. Ein in Insolvenz befindliches Unternehmen darf auch keine Gutscheine einlösen. Hier hat man nur mehr einen Ersatzanspruch, der grundsätzlich im Konkurs angemeldet werden kann. Hier ist aber zu bedenken, ob sich die Anmeldung wirtschaftlich auszahlt.
Beispiel: Gutschein 500 Euro / angenommene Konkursquote zB 10% = 50 Euro / Gerichtsgebühren = 22 Euro.

Buchung von Einzelleistungen:

Hat man bei Gullivers Reisen anstatt einer Pauschalreise nur Einzelleistungen bei verschiedenen Leistungsträgern gebucht, dann sind auch diese Ansprüche leider nicht von der Reisebürosicherungs-VO gedeckt. Auch derartige Forderungen können nur im Konkursverfahren als Forderung angemeldet werden. Steht eine Reise mit gebuchten Einzelleistungen bevor empfiehlt sich, mit dem Masseverwalter abzuklären, ob diese Leistungen vom Reiseveranstalter noch bezahlt wurden und daher auch erbracht werden.

Wie meldet man eine Forderung im Konkursverfahren an?

Die Anmeldung ist schriftlich und in zweifacher Ausfertigung unterschrieben an das zuständige Insolvenzgericht (Landesgericht Korneuburg) unter Angabe der Aktenzahl zu schicken. Hier finden Sie ein Muster-Formular. Die Forderungen sind mittels Kopien von Belegen (zB Gutschein, Zahlungsbestätigungen ) zu bescheinigen. Wir empfehlen jedenfalls eine Kopie der Forderungsanmeldung aufzuheben.

Gerichtsgebühr: Für die Anmeldung ist eine Gebühr in Höhe von Euro 22,-- zu bezahlen. Diese ist mittels Erlagschein auf das Konto des Gerichts (im Betreff unbedingt die Aktenzahl angeben) zu überweisen. Damit das Gericht die Zahlungseingänge leichter zuordnen kann, macht es Sinn eine Kopie des Zahlscheines der Anmeldung beizulegen.

Versicherungssumme des Versicherers ist nicht ausreichend?

In der Vergangenheit haben wir bereits die Erfahrung gemacht, dass es sein kann, dass die Versicherungssumme nicht ausreichend ist, um alle geltend gemachten Forderungen zu 100% zu befriedigen. In solchen Fällen zahlt der Versicherer/Garant dann die Ansprüche aufgrund der Ausschöpfung des Versicherungs- oder Garantiebetrages nur noch quotenmäßig aus. Sollte dieser Fall auch hier eintreten, dann bietet der VKI an, eine etwaige Staatshaftung der Republik Österreich zu prüfen. Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen bezweckt nämlich einen ganz umfassenden Schutz der Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reiseveranstalters, der aber durch seine Umsetzung ins österreichische Recht und durch die Reisebürosicherungsverordnung nicht zur Gänze gewährleistet ist.

Betroffene können sich beim VKI melden. 

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