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Rentenoptionsklausel der Allianz Elementar Lebensversicherungs-AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Allianz Elementar Lebensversicherungs-AG im Zusammenhang mit einer Rentenoptionsklausel geklagt.

Klauseln, die zur Höhe der auszuzahlenden Rente bloß auf die „zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife“ und die „dann gültigen Versicherungsbedingungen“ verweisen, aber die in § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfopflichtenVO 2018 geforderten Parameter Sterbetafel und Rechnungszinsen nicht offenlegen, sind intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.

Unzulässige Rentenwahlrechtsklausel

Klausel 1 (K1): „Der Bezugsberechtigte hat das Recht, anstelle der Auszahlung von Versicherungssumme und Gewinnbeteiligung die Zahlung einer lebenslänglichen Rente zu verlangen. Neben dem zur Verfügung stehenden Kapital, richtet sich die Höhe der Rente nach dem Alter der zu versichernden Person bei Rentenbeginn und den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarifen. Es finden die dann gültigen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen Anwendung.“

Es fehlen die gem § 2 Abs 1 Z 4 LV-Infopflichten-VO 2018 erforderlichen Parameter Sterbetafel und Rechnungszins. Die Bezugnahme auf einen Tarif in einer Klausel, die die Versicherungsnehmer:innen über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, könnte nur dann iSd § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlage den Versicherungsnehmer:innen offengelegt wird. Dies trifft aber nicht zu, wenn – wie hier – die „zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife“ überhaupt keine Erläuterung erfahren. Dasselbe hat für die „dann gültigen Versicherungsbedingungen“ zu gelten. K1 ist aufgrund des Fehlens derselben entscheidenden Faktoren wie bei der zu 7 Ob 97/22y zu beurteilenden Klausel iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent und damit unwirksam.

Unzulässige Kostenklausel

Klausel 2 (K2): „Die kalkulatorischen Abschlusskosten werden einmalig zu Beginn Ihres Versicherungsvertrags fällig. Die kalkulatorischen Abschlusskosten betragen 5,00 % der bei Abschluss vereinbarten Nettoprämiensumme“ […] „Die kalkulatorischen Verwaltungskosten während der Rentenzahlungsdauer betragen 1,00 % der laufenden Rente.“ (enthalten im Änderungsvorschlag zur Ausübung des Wahlrechts zum Ende der Laufzeit)

Die Klausel ist intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG): Ausgehend von einem schon abgeschlossenen (und damit auch „begonnenen“) Versicherungsvertrag, erschließt sich nicht, ob im Fall der Annahme des Änderungsvorschlags (neuerlich?) 5 % an „kalkulatorischen Abschlusskosten“ fällig werden. Eine derartige Vorgehensweise ließe sich mit einer bloßen Vertragsänderung nicht in Einklang bringen. Die Klausel ist damit geeignet, Verbraucher:innen ein unklares Bild seiner vertraglichen Position zu vermitteln und sie dadurch von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten.

Zulässige Geschäftspraxis: Angebot zum Rentenwahlrecht

Der beklagte Versicherer sendet jenen Kund:innen, deren Verträge die K1 enthalten, zum Ende der Vertragslaufzeit einen „Änderungsvorschlag für eine Sofortrente gegen Einmalprämie“ zur Ausübung des Rentenwahlrechts, der ua K2 enthält.

Der OGH verwies hier auf seine Entscheidung 7 Ob 97/22y: Kein Verstoß iSd § 28a KSchG: Die Versicherungsnehmer:innen haben zwar grds das Wahlrecht auf eine Rente, die diesbezügliche Vereinbarung erfordert aber eine beiderseitige Einigung auf die später zum Tragen kommenden Konditionen. Daher löst die Optionserklärung infolge betraglicher Unbestimmtheit noch keinen konkreten Rentenanspruch aus. Der Versicherer bedient sich durch das konkretisierte Angebot zur Ausübung des Wahlrechts auch nicht der Klausel zur Rechtfertigung einer rechtswidrigen Vorgangsweise; eine individuelle betragliche Festsetzung der Rente als Voraussetzung für eine Transparenz einer Rentenwahlklausel – wie hier K1 – ließe sich auch nicht bewerkstelligen.

Kein Verstoß iSd § 28 KSchG: Die Unbestimmtheit der Rentenhöhe aufgrund der seinerzeitigen Vertragslage erfordert eine – von beidseitigem Konsens getragene – spätere Einigung, die auch durch ein diesbezügliches Angebot der Beklagten zustandekommen darf.

Da die konkrete Rentenhöhe im Vorhinein nicht festgelegt werden kann und für die durchschnittlichen Versicherungsnehmer:innen wohl auch dann nicht errechenbar wäre, wenn die Rentenwahlklausel die Sterbetafel und den Zinsfuß enthalten würde, ist den Versicherungsnehmer:innen die Ausübung des Wahlrechts ohne Mitwirkung der Beklagten gar nicht möglich. Warum der Versicherer das Ergebnis seiner Berechnungen dann den Versicherungsnehmer:innen nicht im Rahmen eines Änderungsvorschlags – den die Versicherungsnehmer:innen auch nicht annehmen müssen – bekanntgeben darf, ist nicht ersichtlich, zumal die durch die Ausübung des Rentenwahlrechts bewirkte Umwandlung der ursprünglich vereinbarten Kapitalauszahlung in eine Rentenzahlung tatsächlich eine Vertragsänderung erfordert.

OGH 13.12.2022, 7 Ob 153/22h

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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