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Unterlassungserklärung der STADT SALZBURG Senioreneinrichtungen

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Stadt Salzburg (Senioreneinrichtungen) wegen elf Klauseln in ihrem Seniorenwohnhausvertrag abgemahnt. Davon umfasst sind ua Klauseln über eine einseitige Entgelterhöhung, Kündigung, Räumung bzw Benützungsentgelt für ein nicht rechtzeitig geräumtes Zimmer oder die Zahlung der Differenz infolge Nichtzahlung durch die Sozialhilfe. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), va des Heimvertragsrechts (§§ 27b ff KSchG) und auch des ABGB verstoßen, wurde die Stadt Salzburg abgemahnt. Die Stadt Salzburg hat zu allen Klauseln am 24.06.2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

 

Zu folgenden Klauseln hat die Stadt Salzburg eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. [5.] Wir haften dafür bis zu einer Höhe von € 500,-- (in Worten: Fünfhundert Euro). Darüber hinaus nur bei unserem Verschulden.
  1. [9.] Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, dann werden für den Grundtarif und Pflegetarif seitens des Landes bestimmte Höchstbeträge bezahlt. Diese sind niedriger als die tatsächlichen Tarife. Daher entstehen monatlich offene Kosten. Wenn Sie keine Sozialhilfe mehr bekommen, dann werden diese Kosten gesamt verrechnet oder im Verlassenschaftsverfahren angemeldet.
    (Vertrag aus dem Jahr 2017)
  1. [12.] Wenn Sie Sozialhilfe beziehen und das Land die Höchstbeträge für den Grundtarif oder Pflegetarif erhöht, dann sind wir berechtigt die Kosten an die neuen Höchstbeträge anzupassen.
  1. [12.] Auch kann eine Erhöhung in folgenden Fällen vorgenommen werden:
    -  Wenn das Land die Standards für das Wohnen verändert (siehe Verordnung der Salzburger Landesregierung betreffend Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen (Hausgemeinschaften, Seniorenpflegeheime) und Tageszentren in der geltenden Fassung) und sich dadurch eine unmittelbare Änderung Ihres Wohnraumes (zB verbesserte Ausstattung) oder der von Ihnen genutzten Gemeinschaftsräume ergibt.
    -  Wenn die Gehälter der Beschäftigten in den Seniorenwohnhäusern (siehe Magistratsbedienstetengesetz in der geltenden Fassung) steigen.
    -  Wenn trotz Wertanpassung der Kostenzuschuss für uns steigt.
  1. [12.] Darüber hinaus sind wir berechtigt, einmal pro Jahr die Tarife um bis zu 3% zu erhöhen.
  1. [14.] Der Vertrag endet dann 2 Monate nach der Kündigung, am letzten Tag des zweiten Monats.
  1. [14.] Mit sofortiger Wirkung können Sie kündigen, wenn
    - ihr Wohnraum, ohne Ihre Schuld oder durch Zufall, nicht mehr bewohnbar ist
    - sich der Wohnraum für Sie gesundheitsschädlich auswirkt
    - ein Sachverständiger (zum Beispiel ein Arzt/eine Ärztin) feststellt, dass die Betreuung und Pflege, die wir anbieten können, nicht mehr Ihrem Gesundheitszustand entspricht.
  1. [15.] Wir kündigen den Vertrag nur aus wichtigen Gründen. Wichtige Gründe sind etwa
    - […]
    - Wenn sie trotz unserer Ermahnung und verschiedener Unterstützungsangebote den Ablauf im Seniorenwohnhaus so schwer stören, dass dies nicht mehr zumutbar ist.
    Ermahnung: Diese erfolgt bei einem Termin mit uns, Ihrer Vertrauensperson und Ihrem Vertreter. Die Einladung zu diesem Termin erfolgt durch uns mit eingeschriebenem Brief. Bei diesem Termin werden wir Sie auf die möglichen Folgen bei Wiederholung Ihres Verhaltens hinweisen.
    Unterstützungsangebot: Dies ist die Vermittlung von ärztlicher oder psychologischer Unterstützung.
    - Wenn Sie trotz schriftlicher Mahnung Ihre fälligen Kosten (für Essen, Trinken, Betreuung, Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen) nach Ablauf von 2 Monaten nicht bezahlt haben und die Kosten mehr als € 2.000,- (in Worten: Zweitausend Euro) betragen.
  1. [16.] Für die Räumung des Wohnraumes stehen 3 Werktage zur Verfügung. Darüber hinausgehende Räumungstage sind möglich, werden aber in Höhe des Grundtarifes verrechnet.
  1. [16.] Wenn Sie uns keine Person genannt haben oder die Erben die sonstigen Sachen nicht abholen, dann sind wir berechtigt die Räumung und Entsorgung auf Kosten der Verlassenschaft selbst zu veranlassen.
  1. [21.] Dieser Vertrag kann nur schriftlich und in Gegenwart Ihrer Vertrauensperson geändert oder ergänzt werden.

 

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