Konkret ging es hier um den Schuldbeitritt einer Person, die nur pro forma Geschäftsführer einer Gesellschaft (Hauptschuldnerin) war, eigentlich aber nur ein "normaler" Angestellter. Das Sagen hatte eine dritte Person, die nicht mehr Geschäftsführer sein durfte. Der pro forma Geschäftsführer wurde vom Gläubiger zur Zahlung einer Schuld der Gesellschaft herangezogen; er hätte pro Monat fast das Zehnfache seines Gehaltes zahlen müssen. Die Gerichte sahen hier ein krasses Missverhältnis zwischen seiner Leistungsfähigkeit und der übernommenen Zahlungsverpflichtung und mäßigten seine Schuld.
OGH 28.4.2015, 10 Ob 24/15z