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Riegerbank-Konkurs: Abschlussprüfer-Haftung erneut bejaht

Ein Abschlussprüfer, der sich keine Saldenbestätigungen im Original durch den Schuldner vorlegen lässt, sondern seiner Abschlussprüfung nur eine von der geprüften Bank ausgehändigte Kopie zugrundelegt, handelt dem Grundsatz ordnungsgemäßer Prüfung zuwider. Dies stellt nach Ansicht des OGH eine gravierende Sorgfaltspflichtverletzung dar, die auch eine Haftung gegenüber Dritten begründet.

Nach dem OGH haftet ein Abschlussprüfer dem Käufer einer Anleihe für den Kapitalverlust aufgrund des Konkurses der Bank, weil der Werbeunterlage zu der Anleihe als wesentliches Entscheidungskriterium für den Kauf ein vom Abschlussprüfer falsch ausgestellter Prüfvermerk zurgundegelegt wurde. Die Werbeunterlage wies einen Guthabenstand der Bank von ATS 300 Mio aus, tatsächlich war die Bank zum Zeitpunkt des Kaufes bereits überschuldet.

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