Der Kläger geriet bei einem Gleitschirmflug in Turbulenzen. Bei seiner (Not-)Landung landete er unverletzt auf einer ca 40m hohen Tanne. Weil er Angst hatte, dass ein Rettungsdienst mit dem Hubschrauber durch den Luftwirbel den Gleitschirm aus der Tanne herausreißen würde, kletterte er die Tanne nach unten. Vom Wipfel aus konnte der Kläger nicht erkennen, dass die Tanne in ihrem untersten Bereich keine Äste aufwies. Er rutschte daher die letzten fünf bis sechs Meter den Stamm entlang hinunter, und verletzte sich. Er klagte seine Unfallversicherung auf eine Invaliditätsentschädigung.
Die Ablehnung der Deckungspflicht wurde von den Gerichten bestätigt, da hier ein Risikoausschluss für Unfälle von Luftfahrzeugführern erfüllt ist. Nicht schon eine Notlandung, sondern, erst das "Erreichen festen Bodens" führt zur Beendigung der flugtypischen Gefahren und damit zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses.
OGH 31.8.2016, 7 Ob 120/16x