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Rom-I-VO tritt heute in Kraft

Mit 17.12.2009 ist die Rom-I-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.6.2009 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Frage des anzuwendenden Rechts bei Verträgen. Sie ersetzt das Römer Übereinkommen (EVÜ).

Für Verbraucher sind folgende Bestimmungen wesentlich:
 
Artikel 6 Verbraucherverträge:

Bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern kommt das Recht des Staates zu Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer im Verbraucherstaat tätig wird oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise (zB Werbung, Internet) auf den Verbraucherstaat ausrichtet.

Bewirbt zum Beispiel ein in Deutschland tätiger Unternehmer seine Leistungen in Österreich und wird aufgrund der Werbung von einem in Österreich lebenden Verbraucher ein Vertrag geschlossen, dann ist österreichisches Recht anzuwenden.

Eine Rechtswahl (Artikel 3) ist jedoch zulässig. Sie muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Rechtswahl kann aber nicht dazu führen, dass zwingendes Recht des Verbraucherstaates abbedungen wird (für Österreich zB das KSchG).

Unter anderem ausgenommen von Artikel 6 sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die geschuldete Dienstleistung ausschließlich in einem anderem Staat erbracht werden muss als in dem, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen.

Artikel 5 Beförderungsverträge:

Bei Beförderungsverträgen gilt das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich in diesem Staat auch entweder der Abgangs- oder der Bestimmungsort befindet. Befindet sich weder der Abgangs- noch der Bestimmungsort im Verbraucherstaat, dann ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Rechtswahl (Artikel 3) kann nur für den Staat getroffen werden in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat oder in dem sich der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet.

Neu geregelt in Artikel 7 sind Versicherungsverträge.

Die Verordnung gilt für alle Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden.

Im Gegensatz dazu regelt die am 11.1.2009 in Kraft getretene Rom-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 864/207 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) die Fragen des anzuwendenden Rechts bei außervertraglichen Schuldverhältnissen.

Die Brüssel-I-VO oder EuGVVO (Verordnung (EG) Nr 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen on Zivil- und Handelssachen) hingegen regelt die Frage des Gerichtsstands.

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