Zum Inhalt

Rückerstattung der Teilnahmegebühren von Spartan Races

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) forderte im Auftrag des Sozialministeriums die Xchange Sport & Event AG als den Organisatorin der Spartan Races erfolgreich auf, es zu unterlassen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über deren Rechte falsch zu informieren. Auch die Klauseln des Spartan Race, die bei einer Veranstaltungsabsage auf Grund von höherer Gewalt keinen Anspruch auf Rückzahlung des Startgelds vorsehen, sind nach Rechtsansicht des VKI unzulässig.

Im Jahr 2020 mussten aufgrund der COVID-19-Pandemie mehrere Spartan Races in Österreich abgesagt werden. Die verhinderten „Spartanerinnen“ und „Spartaner“ haben nach dem Gesetz ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten, teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Veranstalter bot aber nur einen siebzig und einen dreißig Prozentgutschein an, die nicht für die selbe Veranstaltung eingelöst werden konnten, oder die Übertragung des Startplatzes auf einen der kommenden Bewerbe an. Eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr an die Verbraucherinnen und Verbraucher war nicht in den AGB vorgesehen.

Der VKI hatte daher - im Auftrag des Sozialministeriums - den Organisator der Spartan Races, die Xchange Sport & Event AG, aufgefordert, eine Unterlassungserklärung über diese AGB-Klauseln abzugeben. Die Xchange Sport & Event AG folgte der Aufforderung und verpflichtete sich, diese oder sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen, es zu unterlassen, die Teilnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt bzw. behördlicher Maßnahmen zu informieren.

Konsumentinnen und Konsumenten, die sich noch nicht für eine der vom Veranstalter angebotenen Möglichkeiten entschieden haben, haben daher das Recht, einen Gutschein zu erhalten sowie Beträge über 70,- Euro ausgezahlt zu bekommen.

Anspruch auf Gutschein und Auszahlung eines über EUR 70,- hinausgehenden Nenngeldes:

Nach dem während der Pandemie beschlossenen Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) gilt folgendes:

Wenn das zu erstattende Entgelt bis zu EUR 70,- beträgt, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über diesen Betrag geben.

Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,- bis zu EUR 250,- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein ausgeben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.

Man muss sich also nicht mit den von Spartan Race bei Veranstaltungsabsage angebotenen Möglichkeiten zufrieden geben, sondern kann je nach Höhe des Nenngeldes einen Gutschein bzw. einen Gutschein plus Auszahlung des EUR 70,- übersteigenden Betrages verlangen.

Wird der Gutschein nicht bis Ende 2022 eingelöst, kann die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangt werden, vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch existent und zahlungsfähig.

Anspruch auf Refundierung der Buchungsgebühren

Da auch Buchungs- und Bearbeitungsgebühren Teile der Teilnahmegebühren sind, ist auch dieser Teil nach Ansicht des VKI zu refundieren.

 

Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Ausstellung eines Gutscheines und die Auszahlung des über EUR 70,- hinausgehenden Betrags verlangt werden kann.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang