Im Jahr 2020 mussten aufgrund der COVID-19-Pandemie mehrere Spartan Races in Österreich abgesagt werden. Die verhinderten „Spartanerinnen“ und „Spartaner“ haben nach dem Gesetz ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten, teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Veranstalter bot aber nur einen siebzig und einen dreißig Prozentgutschein an, die nicht für die selbe Veranstaltung eingelöst werden konnten, oder die Übertragung des Startplatzes auf einen der kommenden Bewerbe an. Eine Rückzahlung der Teilnahmegebühr an die Verbraucherinnen und Verbraucher war nicht in den AGB vorgesehen.
Der VKI hatte daher - im Auftrag des Sozialministeriums - den Organisator der Spartan Races, die Xchange Sport & Event AG, aufgefordert, eine Unterlassungserklärung über diese AGB-Klauseln abzugeben. Die Xchange Sport & Event AG folgte der Aufforderung und verpflichtete sich, diese oder sinngleiche Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Zudem verpflichtete sich das Unternehmen, es zu unterlassen, die Teilnehmer nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt bzw. behördlicher Maßnahmen zu informieren.
Konsumentinnen und Konsumenten, die sich noch nicht für eine der vom Veranstalter angebotenen Möglichkeiten entschieden haben, haben daher das Recht, einen Gutschein zu erhalten sowie Beträge über 70,- Euro ausgezahlt zu bekommen.
Anspruch auf Gutschein und Auszahlung eines über EUR 70,- hinausgehenden Nenngeldes:
Nach dem während der Pandemie beschlossenen Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz (KuKuSpoSiG) gilt folgendes:
Wenn das zu erstattende Entgelt bis zu EUR 70,- beträgt, kann der Veranstalter dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über diesen Betrag geben.
Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,- bis zu EUR 250,- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein ausgeben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.
Man muss sich also nicht mit den von Spartan Race bei Veranstaltungsabsage angebotenen Möglichkeiten zufrieden geben, sondern kann je nach Höhe des Nenngeldes einen Gutschein bzw. einen Gutschein plus Auszahlung des EUR 70,- übersteigenden Betrages verlangen.
Wird der Gutschein nicht bis Ende 2022 eingelöst, kann die Auszahlung des Gutscheinbetrages verlangt werden, vorausgesetzt der Veranstalter ist dann noch existent und zahlungsfähig.
Anspruch auf Refundierung der Buchungsgebühren
Da auch Buchungs- und Bearbeitungsgebühren Teile der Teilnahmegebühren sind, ist auch dieser Teil nach Ansicht des VKI zu refundieren.
Der VKI stellt einen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die Ausstellung eines Gutscheines und die Auszahlung des über EUR 70,- hinausgehenden Betrags verlangt werden kann.