Im konkreten Fall war die Gültigkeit der Saisonkarten für den Zeitraum 12.10.2019 bis 3.5.2020 festgelegt und betrug daher 205 Tage. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde am 16.3.2020 der Betrieb der zum Skiverbund Ski amadé gehörigen Seilbahn- und Liftanlagen eingestellt und in der Wintersaison 2019/2020 nicht wieder aufgenommen.
Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Damit ergibt sich als Berechnung des Rückersatzes, dass die Saisonkarten an 49 von insgesamt 205 zugesicherten Betriebstagen nicht genutzt werden konnten, das sind 24 %. Die Konsumenten haben daher einen Anspruch auf Rückerstattung dieser 24% vom gezahlten Preis. Im Konkreten ergab das bei einer vierköpfigen Familie EUR 420,--.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass drei Familienmitglieder beim Kauf der Saisonkarten für die Wintersaison 2020/2021 einen „Corona-Bonus“ iHv insgesamt EUR 90,00 in Anspruch genommen haben. Diese Entschädigungsleistung in Form des reduzierten Kartenpreises für die neue Saisonkarte ist als „Teilzahlung“ auf den geltend gemachten Entschädigungsanspruch anzurechnen.
Den Konsumenten wurden hier daher insgesamt EUR 330,-- zugesprochen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.5.2021).
BG St. Johann i Pg 23.4.2021, 1 C 149/20w
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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Anmerkung: Der VKI führt derzeit einige Musterprozesse zu diesem Thema. Wir hoffen, dass die Liftbetreiber nunmehr einlenken und den Konsumentinnen und Konsumenten die anteiligen Kosten für die Schließungen der vergangenen Skisaison zurückerstatten. Der VKI stellt dazu kostenlose Musterbriefe zur Rückforderung zur Verfügung.