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Rückforderbarkeit bei gesetzwidriger Erhöhung des Heimentgelts

Liegt einer Heimentgelt-Erhöhung eine gesetzwidrige, weil zB zu unbestimmte, Preisänderungsklausel zugrunde, ist die Erhöhung unwirksam und der Differenzbetrag vom Heimträger zurückgefordert werden. Der VKI führte hierzu ein Verfahren im Auftrag des Sozialministeriums.

In einem Heimvertrag war eine Klausel enthalten, nach der der Heimträger berechtigt war, einseitig eine Veränderung des Heimentgelts durchzuführen, etwa bei "Änderungen der gesetzlichen Grundlagen".

Für das Landesgericht Wels ist diese Formulierung zu unbestimmt. Dem Verbraucher ist eine Überprüfung der Entgeltänderung nicht möglich. Die Preiserhöhung war daher unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Wels 2.5.2019, 23 R 34/19t
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Klagsvertreter: RA Mag. Nikolaus Weiser, RA in Wien

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