Der beklagte Spieleanbieter hat seinen Sitz in Gibraltar. Er bietet in Österreich Online-Glücksspiele an und beruft sich für diese Tätigkeit auf eine ihm in Gibraltar erteilte Lizenz. Der Kläger beteiligte sich an den von der Beklagten angebotenen Spielen und erlitt dabei Verluste iHv EUR 1.110,871,--, deren Rückerstattung er einklagte. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge, weil die Beklagte über keine Konzession nach dem österreichischen Glückspielgesetz (GSpG) verfüge und ihre Tätigkeit in Österreich daher gesetzwidrig sei. Die Beklagte argumentiert, dass die Glücksspielverträge wirksam seien, weil die österreichischen Normen über das Glücksspielmonopol, auf das sich der Kläger berufe, gegen Unionsrecht verstießen und daher unangewendet bleiben müssten.
Die Gerichte gaben der Klage statt.
Der Bund selbst veranstaltet aufgrund des ihm nach § 3 GSpG zustehenden Monopols kein Glücksspiel, sondern übertrug das ihm zustehende Recht zur Durchführung solcher Spiele (nach §§ 14 ff GSpG für Lotterien und §§ 21 ff GSpG für Spielbanken) an private Konzessionäre. Insoweit besteht eine Kombination von Monopol- und Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl an Konzessionen.
Sowohl EuGH als auch VfGH und VwGH sahen in der Vergangenheit das österreichische Glückspielsystem nicht für gesetzwidrig an.
Laut Rechtsprechung des OGH entspricht das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts.