Zum Inhalt

Rückforderbarkeit von Glückspiel-Verlusten bei mangelnder österreichischer Konzession

Der beklagte Spieleanbieter hat seinen Sitz in Gibraltar. Er bietet in Österreich Online-Glücksspiele an und beruft sich für diese Tätigkeit auf eine ihm in Gibraltar erteilte Lizenz. Der Kläger beteiligte sich an den von der Beklagten angebotenen Spielen und erlitt dabei Verluste iHv EUR 1.110,871,--, deren Rückerstattung er einklagte. Er beruft sich auf die Unwirksamkeit der Glücksspielverträge, weil die Beklagte über keine Konzession nach dem österreichischen Glückspielgesetz (GSpG) verfüge und ihre Tätigkeit in Österreich daher gesetzwidrig sei. Die Beklagte argumentiert, dass die Glücksspielverträge wirksam seien, weil die österreichischen Normen über das Glücksspielmonopol, auf das sich der Kläger berufe, gegen Unionsrecht verstießen und daher unangewendet bleiben müssten.

Die Gerichte gaben der Klage statt.

Der Bund selbst veranstaltet aufgrund des ihm nach § 3 GSpG zustehenden Monopols kein Glücksspiel, sondern übertrug das ihm zustehende Recht zur Durchführung solcher Spiele (nach §§ 14 ff GSpG für Lotterien und §§ 21 ff GSpG für Spielbanken) an private Konzessionäre. Insoweit besteht eine Kombination von Monopol- und Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl an Konzessionen.

Sowohl EuGH als auch VfGH und VwGH sahen in der Vergangenheit das österreichische Glückspielsystem nicht für gesetzwidrig an.

Laut Rechtsprechung des OGH entspricht das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts.

OGH 22.6.2021, 1 Ob 229/20p

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang