Zum Inhalt

Rückforderung von "Dauerrabatten" kann unzulässig sein

Eine Versicherung darf keinen Dauerrabatt verrechnen, wenn es nach der Dauerrabattklausel im Vertrag Fälle gibt, bei denen die Kündigung der Versicherung teurer kommt als das Weiterlaufenlassen der Versicherung. Damit gibt es - neben der Judikatur zu intransparenten Vereinbarungen von Dauerrabatten - weitere gute Gründe gegen die Zulässigkeit von Dauerabattforderungen.

Ein Dauerrabatt ist ein "Zuckerl" für eine längere Vertragsbindung. Wird die Versicherung vorzeitig vom Versicherungsnehmer aufgelöst, dann versucht die Versicherung, den Rabatt zurückzufordern. Dies ist zunächst nur zulässig, wenn dies im Vertrag vereinbart wurde. Doch die Judikatur hat Kriterien entwickelt, um die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen. Entspricht die vertragliche Gestaltung nicht diesen Kriterien, dann ist die Rückforderung des "Dauerrabattes" unzulässig. Bereits erbrachte Zahlungen sind rückforderbar.

Schon bisher war die Dauerrabattverrechnung durch die Versicherung etwa dann unzulässig, wenn im Versicherungsvertrag widersprüchliche Regelungen zum Dauerrabatt enthalten waren. Die Widersprüche ergaben sich dabei durch die Verwendung der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS). Betroffen war Versicherungssparten, in denen vergleichbare ABS Verwendung fanden, also etwa Eigenheimversicherungen. Daher war schon bisher die Zulässigkeit einer Dauerrabattverrechnung besonders zu prüfen.

Dauerabattforderungen sind aber auch dann unzulässig, wenn die Dauerrabattverrechnung teurer kommen kann als das Weiterlaufenlassen der Versicherung. Die entsprechende Vertragsklausel ist nämlich gesetzwidrig, so ein aktuelles Urteil des Handelsgerichts Wien in einem vom BMASK beauftragten Musterprozess des VKI. Vergleichbare Klauseln wurden wahrscheinlich häufig verwendet.

Dauerrabattforderungen erscheinen daher grundsätzlich fragwürdig, eine Überprüfung durch Experten ist jedenfals zu empfehlen.

Tipp: Bezahlen Sie im Zweifel eine Dauerrabattrückforderung der Versicherung nur unter dem schriftlichen und dokumentierten "Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung".

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang