Nach § 5 Abs 1 KMG aF (§ 21 Abs 1 KMG 2019) haben VerbraucherInnen ein Rücktrittsrecht, wenn ein prospektpflichtiges Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts erfolgt. Nach § 5 Abs 2 KMG aF (§ 21 Abs 2 KMG 2019) können VerbraucherInnen bei Nichtaushändigung der Bestätigung beim Erwerb einer Veranlagung in Immobilien nach § 14 Z 3 KMG aF (§ 9 Z 3 KMG 2019) zurücktreten.
Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, können VerbraucherInnen von ihrem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten (binnen 1 Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde) (§ 21 Abs 1 KMG 2019; § 5 Abs 1 KMG aF). Bei Nichtaushändigung der Erwerbsbestätigung einer Veranlagung in Immobilien steht VerbraucherInnen ebenfalls ein Rücktrittsrecht zu (binnen einer Woche nach dem Tag, an dem dem Verbraucher der Erwerb bestätigt wurde) (§ 21 Abs 2 KMG 2019; § 5 Abs 2 KMG aF).
Der OGH hat in der Vergangenheit bereits mehrmals ausgesprochen, dass der Rücktritt bei Fehlen eines Prospekts gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu erklären ist (2 Ob 32/09h; 4 Ob 184/11d; 3 Ob 97/16k). Dies gilt unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht, sofern er beim Vertrieb der Wertpapiere im eigenen Namen tätig wurde. Dies gilt auch in dem Falle des Rücktritts bei Fehlen einer Bestätigung beim Erwerb einer Veranlagung in Immobilien.
In concreto wurde daher die Klage einer Verbraucherin abgewiesen, da sie die Veranlagung nicht von der Beklagten erworben hatte.
OGH 30.10.2019, 9 Ob 60/19t
Anmerkung:
In gleichgelagerten Fällen mit der selben Beklagten folgte der OGH inhaltlich obiger Entscheidung und bestätigte sie (19.11.2019, 1 Ob 64/19p; 19.11.2019, 10 Ob 69/19y).