Im deutschen Anlassfall schloss ein Konsument mit einem Handwerker einen Vertrag über die Erneuerung der Elektroinstallation seines Hauses, ohne dass der Unternehmer ihn über sein Widerrufsrecht belehrte. Der Konsument beglich nach vollendeter Arbeit die Rechnung nicht, sondern erklärte den Rücktritt vom Vertrag. Der Unternehmer verlangte einen Wertersatz.
Nach Art 14 Abs 5 Verbraucherrecht-RL (2011/83) kann ein Verbraucher, der sein Recht auf Widerruf eines „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags“ iSv der VR-RL ausübt, aufgrund dieser Ausübung nicht in Anspruch genommen werden kann, sofern in Art 13 Abs 2 und Art 14 der VR-RL nichts anderes vorgesehen ist.
Hat ein Unternehmer es unterlassen, den Verbraucher, bevor sich dieser durch einen außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag bindet, die Informationen über das Rücktrittsrecht (nach Art 6 Abs 1 lit h und j VR-RL) bereitzustellen, hat der Verbraucher nicht für die Dienstleistungen aufzukommen, die während der Widerrufsfrist ganz oder teilweise an ihn erbracht werden. Außerdem führt das Versäumnis, die in Art 6 Abs 1 lit h genannten Informationen bereitzustellen, dazu, dass sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist verlängert (gemäß Art 10 Abs 1 VR-RL).
Die vorvertragliche Information über dieses Widerrufsrecht ist für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung und erlaubt ihm, die Entscheidung, ob er diesen Vertrag abschließen soll oder nicht, in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Daraus folgt, dass in dem Fall, dass der betreffende Unternehmer es vor Abschluss eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen unterlässt, einem Verbraucher die Informationen über das Rücktrittsrecht bereitzustellen, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt, die Richtlinie den Verbraucher von jeder Verpflichtung befreit, diesem Unternehmer den Preis für die von ihm während der Widerrufsfrist erbrachten Dienstleistung zu zahlen.
Das mit der VR-RL festgelegte Ziel des hohen Verbraucherschutzniveaus geriete in Gefahr, falls es dem Unternehmer erlaubt wäre, von der Anwendung der eindeutigen Bestimmungen der Richtlinie dergestalt abzusehen, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten, die in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Der EuGH verneint hier einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen.