Konsumenten schlossen bei einer Messe einen Kaufvertrag über eine Einbauküche ab. In der folgenden Woche traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer verlangte 20% vom Kaufpreis als Stornogebühr (dh konkret: EUR 2.100,60). Die zugrundeliegende Klausel war aber für die Käufer gröblich benachteiligend und daher unzulässig. Dies stellte der OGH in einem vom VKI - im Auftrag des Sozialministeriums - geführten Verfahren fest.
Einige Monate nach dem OGH-Urteil verlangte der Verkäufer über seinen Anwalt wiederum Geld von den Konsumenten und zwar EUR 3.374,40, diesmal aber mit einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich § 1168 Abs 1 ABGB (diese Bestimmung besagt, dass der Werkunternehmer an sich ein Recht auf den Werklohn hat, wenn er das Werk nicht ausführt, aus Gründen, die in der Sphäre des Werkbestellers liegen).
Es kam zum erneuten Prozess, wieder unterstützt vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums.
Der OGH entschied auch diesmal zugunsten der Konsumenten: Es liegt hier gar kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag vor. Die gesetzliche Bestimmung, auf die sich der Unternehmer stützte, ist aber nicht auf Kaufverträge anwendbar. Die Konsumenten bekamen daher Recht.
OGH 29.8.2019, 1 Ob 122/19a
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien