Ein Konsument schloss 2007 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der Generali Versicherung AG ab, die als Tilgungsträger für einen endfälligen Fremdwährungskredit verwendet wurde. Der Konsument leistete Prämien in Höhe von insgesamt 36.203,78 Euro. Ende Jänner 2017 wurde dem Konsumenten der Rückkaufswert in Höhe von 31.492,31 Euro ausbezahlt.
Der Konsument erklärte Anfang Jänner 2017 den Rücktritt vom gegenständlichen Vertrag, da er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Die Versicherung lehnte den Rücktritt ab und wendete ein, dass der Konsument korrekt über das Rücktrittsrecht belehrt worden wäre und der Rücktritt ohnehin bereits verjährt wäre. Außerdem stünde laut Ansicht der Versicherung dem Kläger nach seinem Rücktritt nur der Anspruch auf den bereits ausbezahlten Rückkaufswert nach § 176 VersVG zu.
Das Bezirksgericht (BGHS) verneinte die Argumentation der Versicherung und erklärte den Rücktritt für rechtswirksam. Der Rücktritt war in diesem Fall möglich, da der Versicherer ein Schriftformerfordernis für den Rücktritt vorsah und überdies über den Beginn der Frist falsch informierte. Es war dem Rücktritt nicht abtunlich, dass die Versicherung abgetreten wurde. Der Rücktritt konnte nicht nach 3 Jahren gem. § 1487 AGBG verjähren, da der Konsument zu diesem Zeitpunkt noch nicht über das Rücktrittsrecht belehrt wurde.
Nach dem Rücktritt war der Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln und dem Konsumenten die einbezahlten Prämien zuzüglich gesetzliche Zinsen in Höhe von 4 % ab dem jeweiligen Empfangstag, auszubezahlen. Abzuziehen war lediglich der Risikoanteil in Höhe von Euro 34,81.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 23.1.2018).
BGHS 20.12.2017, 20 C 525/17b
Klagevertreter: Mag. Robert Haupt, RA in Wien
Rücktritt von der Lebensversicherung - Versicherung muss einbezahlte Prämien plus Zinsen zurückzahlen
Rücktritt ist auch bei Abtretung an die Bank möglich.