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Rücktrittsbelehrung im Spam-Ordner

Das Einlangen der Erklärungen im "Spam-Ordner" des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse ist ein wirksamer Zugang.

Ein Unternehmer schickte einem Konsument ua die Belehrungen über Rücktrittsrechte nach FAGG und KSchG sowie einem Muster-Rücktrittsformular an die vom Konsumenten angegebene E-Mail-Adresse. Dieses E-Mail langte im "Spam-Ordner" des E-Mail-Accounts ein, was der Konsument nicht bemerkte.

Nach dem FAGG kann ein Konsument binnen 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Hat der Unternehmer nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich diese Frist um 12 Monate.

In diesem Fall kam die Verlängerung der Frist nicht zur Anwendung. Die Information über das Rücktrittsrecht ist in den "Spam-Ordner" der vom Konsumenten angegebenen E-Mail-Adresse gelangt und ihm damit zugegangen.

OGH 20.2.2019, 3 Ob 224/18i

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