Zwei Konsumenten besuchten eine Messe. Sie befanden sich im Gang einer der Ausstellungshallen dieser Messe vor dem Verkaufsstand eines Unternehmens, als ein Mitarbeiter dieses Unternehmens sie aus dem Verkaufsstand heraus oder auf dem Gang ansprach, um sie vom Kauf eines Staubsaugers zu überzeugen. Auf Einladung des Mitarbeiters dieses Unternehmens begaben sich GC und seine Ehefrau in den Verkaufsstand und schlossen dort einen Vertrag über den Kauf eines Staubsaugers ab.
Verbraucher haben Unternehmern gegenüber ein Rücktrittsrecht (nach FAGG), wenn sie den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers schließen. Der Grund für das Rücktrittsrecht besteht darin, dass Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck stehen oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt sind, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. Mitumfasst sind aber auch Situationen, in denen Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen persönlich und individuell angesprochen werden, der Vertrag aber unmittelbar danach in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird (s EuGH C 485/17).
Markt- und Messestände werden als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie als Räumlichkeiten dienen, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Der Öffentlichkeit zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, Strände, Sportanlagen und öffentliche Verkehrsmittel, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, sowie Privatwohnungen oder Arbeitsplätze gelten dagegen nicht als Geschäftsräume (s EuGH C 485/17).
Im gegenständlichen Fall ging es um einen Vertrag, der abgeschlossen wurde, unmittelbar nachdem der Verbraucher, der sich auf dem für die verschiedenen in der Ausstellungshalle einer Messe vertretenen Verkaufsstände gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang befand, von diesem Unternehmer angesprochen worden war. Der Gang kann nicht als Geschäftsraum angesehen werden. Daher ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der in einem Geschäftsraum des Unternehmers abgeschlossen wurde, unmittelbar nachdem der Verbraucher an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, etwa auf dem für die verschiedenen in der Ausstellungshalle einer Messe vertretenen Verkaufsstände gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang, persönlich und individuell angesprochen worden war, als ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ anzusehen. Der Verbraucher ist hier einem Überraschungsmoment ausgesetzt. Er hat somit ein Rücktrittsrecht.
EuGH 17.12.2019, C-465/19 (B & L Elektrogeräte GmbH/GC)