Zum Inhalt

Rücktrittsrecht bei Kauf am Messestand?

Der OGH setzt sich in dieser Entscheidung aus einem Verfahren, das vom VKI im Autrag des Sozialministeriums geführt wurde, mit der Frage auseinander, ob Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages bei einem Messestand ein Rücktrittsrecht nach FAGG haben.

Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher wegen der Überrumpelungsgefahr ein Rücktrittsrecht zu (binnen 14 Tagen). Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Geschäft, das bei einer Messe abgeschlossen wird, ein solches außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist (und damit das Rücktrittsrecht zusteht) oder ob der Messestand auch als Geschäftsraum zählt (und Verbraucher damit kein solches Rücktrittsrecht haben).


Der OGH äußerte sich nun dazu: entscheidend ist, dass der Verbraucher, der eine (Verkaufs-)Messe besucht, beim Kontakt bzw an diesen anschließenden Vertragsabschluss mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation ist als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers. In diesem Sinn ist für die Abgrenzung einer „für gewöhnlich“ betriebenen von einer nur ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit maßgeblich, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorliegt.

Im konkreten Fall wurde das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG verneint.

Allerdings mussten die Konsumenten hier auch nicht die vom Unternehmer verlangten 20% Stornogebühren zahlen. Die zugrundeliegende Klausel ist gröblich benachteiligend.

OGH 26.1.2017, 3 Ob 237/16y
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang