Zum Inhalt

Rücktrittsrecht bei Kauf am Messestand?

Der OGH setzt sich in dieser Entscheidung aus einem Verfahren, das vom VKI im Autrag des Sozialministeriums geführt wurde, mit der Frage auseinander, ob Verbraucher bei Abschluss eines Vertrages bei einem Messestand ein Rücktrittsrecht nach FAGG haben.

Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher wegen der Überrumpelungsgefahr ein Rücktrittsrecht zu (binnen 14 Tagen). Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Geschäft, das bei einer Messe abgeschlossen wird, ein solches außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist (und damit das Rücktrittsrecht zusteht) oder ob der Messestand auch als Geschäftsraum zählt (und Verbraucher damit kein solches Rücktrittsrecht haben).


Der OGH äußerte sich nun dazu: entscheidend ist, dass der Verbraucher, der eine (Verkaufs-)Messe besucht, beim Kontakt bzw an diesen anschließenden Vertragsabschluss mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation ist als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers. In diesem Sinn ist für die Abgrenzung einer „für gewöhnlich“ betriebenen von einer nur ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit maßgeblich, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorliegt.

Im konkreten Fall wurde das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG verneint.

Allerdings mussten die Konsumenten hier auch nicht die vom Unternehmer verlangten 20% Stornogebühren zahlen. Die zugrundeliegende Klausel ist gröblich benachteiligend.

OGH 26.1.2017, 3 Ob 237/16y
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang