Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers mit einem Verbraucher abgeschlossen werden, steht dem Verbraucher wegen der Überrumpelungsgefahr ein Rücktrittsrecht zu (binnen 14 Tagen). Immer wieder taucht die Frage auf, ob ein Geschäft, das bei einer Messe abgeschlossen wird, ein solches außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag ist (und damit das Rücktrittsrecht zusteht) oder ob der Messestand auch als Geschäftsraum zählt (und Verbraucher damit kein solches Rücktrittsrecht haben).
Der OGH äußerte sich nun dazu: entscheidend ist, dass der Verbraucher, der eine (Verkaufs-)Messe besucht, beim Kontakt bzw an diesen anschließenden Vertragsabschluss mit einem Aussteller an dessen Messestand psychologisch in keiner anderen Situation ist als in einem stationären Geschäftslokal dieses Unternehmers. In diesem Sinn ist für die Abgrenzung einer „für gewöhnlich“ betriebenen von einer nur ausnahmsweisen gewerblichen Tätigkeit maßgeblich, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers rechnen musste oder ob eine Überrumpelungssituation vorliegt.
Im konkreten Fall wurde das Rücktrittsrecht gemäß § 11 FAGG verneint.
Allerdings mussten die Konsumenten hier auch nicht die vom Unternehmer verlangten 20% Stornogebühren zahlen. Die zugrundeliegende Klausel ist gröblich benachteiligend.
OGH 26.1.2017, 3 Ob 237/16y
Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien