Zwischen der klagenden Partei und einer Verbraucherin wurde ein Vertrag über den Einbau eines Liftes abgeschlossen. Die Verbraucherin trat fristgerecht von diesem Vertrag zurück, noch bevor die klagende Partei den Lift bei dem Lieferanten bestellt hatte.
Das Berufungsgericht führte aus, dass hier der Rücktritt wirksam erfolgt ist. Zwar statuiert § 18 Abs 1 Z 3 FAGG, dass Verbraucher kein Rücktrittsrecht haben bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Ausnahmebestimmung kommt aber gar nicht zur Anwendung, wenn der Unternehmer noch keine Erfüllungshandlung gesetzt hat.
LG Feldkirch 14.07.2015, 2 R 195/15i