Bei einem Fernabsatzgeschäft (Vertragspartner sind nicht gleichzeitig körperlich anwesend; zB Vertragsabschluss über das Internet) haben VerbraucherInnen idR ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen (bei Dienstleistungsverträgen ab dem Tag des Vertragsabschlusses). Kommt das Unternehmen nicht seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht inklusive Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars nach, verlängert sich das Rücktrittsrecht um 12 Monate.
Im konkreten Anlassfall half der VKI im Auftrag des Sozialministeriums einer Konsumentin, die über das Internet einen Vertrag über einen Fernstudienlehrgang abschloss. Zwar waren in den AGB Informationen über das Rücktrittsrecht enthalten, ein Muster-Widerrufsformular war aber nicht dabei. Die Konsumentin trat etwa zwei Monate nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück.
Da der Unternehmer nicht auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellte, verlängerte sich die Widerrufsfrist und der Rücktritt erfolgte innerhalb der verlängerten Frist.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Linz 17.9.2019, 2 R 32/19i