Zum Inhalt

Rücktrittsverlängerung mangels Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars

Der VKI unterstützte erfolgreich eine Konsumentin, die von einem Fernstudienlehrgang zurücktreten wollte.

Bei einem Fernabsatzgeschäft (Vertragspartner sind nicht gleichzeitig körperlich anwesend; zB Vertragsabschluss über das Internet) haben VerbraucherInnen idR ein Rücktrittsrecht binnen 14 Tagen (bei Dienstleistungsverträgen ab dem Tag des Vertragsabschlusses). Kommt das Unternehmen nicht seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht inklusive Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars nach, verlängert sich das Rücktrittsrecht um 12 Monate.

Im konkreten Anlassfall half der VKI im Auftrag des Sozialministeriums einer Konsumentin, die über das Internet einen Vertrag über einen Fernstudienlehrgang abschloss. Zwar waren in den AGB Informationen über das Rücktrittsrecht enthalten, ein Muster-Widerrufsformular war aber nicht dabei. Die Konsumentin trat etwa zwei Monate nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück.

Da der Unternehmer nicht auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellte, verlängerte sich die Widerrufsfrist und der Rücktritt erfolgte innerhalb der verlängerten Frist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Linz 17.9.2019, 2 R 32/19i

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang