Zum Inhalt

"Sammelklage" geschädigter Anleger und Entscheidungswert

Werden mehrere - nicht zusammenzurechnende- Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten geltendgemacht, hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Revision oder eines Revisionsrekurses jeweils einzeln zu erfolgen.

Durch eine Zession gibt es  weder eine Änderung des Schuldinhalts, noch wird die die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beschränkt. Treten mehrere Gläubiger, gleichartige Forderungen im Einzelnen ab, werden diese nicht zusammengerechnet. (RIS-Justiz RS0042882)

Werden von vermeintlich geschädigten Anlegern die  Ansprüche auf Aufhebung der Anlageverträge bzw. auf Rückzahlung des angelegten Geldes zur gemeinschaftlichen Geltendmachung abgetreten, dann handelt es sich hierbei um viele einzelne Begehren in einer Klage, und nicht um ein Vertragsaufhebungsbegehren und ein Geldleistungsbegehren.

Die Zulässigkeit der Rechtsmittel muss für jeden Anspruch einzeln geprüft werden, dies wird unabhängig von der möglichen Geltendmachung der nicht zusammenzurechnenden Ansprüche gesehen.  Deswegen sind die Werte der Entscheidung des Berufungsgerichts für die Anrufung des OGH nur dann wesentlich, wenn diese zusammengerechnet werden müssen.

Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Ansprüche der Anleger nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, da die jeweilige Beratung entscheidend ist  bzw Anleger die  Wertpapiere nicht ausschließlich vom Beklagten erworben haben.  Es fehlt daher der rechtliche Zusammenhang, da die Ansprüche nicht demselben Vertrag entstammen und keine einheitliche rechtliche Beurteilung erfolgen kann. Bekräftigt wird dies mit dem Argument, dass die einzelnen Anleger keine materiellen Streitgenossen wären, würden sie ihre Ansprüche gesondert geltend machen.

Das Berufungsgericht muss dadurch jeden einzelnen - nicht in Geld bestehenden - Anlegeranspruch gesondert beurteilen. Betroffen sind damit nur solche Ansprüche in denen Vertragsaufhebung begehrt wird,  nicht jedoch ein Geldleistungsbegehren, denn hier wird die Vertragsaufhebung als Vorfrage bewertet.

OGH 23. 2.2011, 3 Ob 2/11g

Anmerkung: Die "Sammelklage" wurde von einem Prozessfinanzierer organisiert. Die einzelnen Anspruchsinhaber haben ihre Ansprüche an eine physische Person abgetreten. Anders wäre der Fall, wenn die Abtretung an VKI oder AK erfolgt wäre. In diesem Fall gäbe es laut § 502 ZPO keine Rechtsmittelbeschränkungen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang