Durch eine Zession gibt es weder eine Änderung des Schuldinhalts, noch wird die die Zulässigkeit von Rechtsmitteln beschränkt. Treten mehrere Gläubiger, gleichartige Forderungen im Einzelnen ab, werden diese nicht zusammengerechnet. (RIS-Justiz RS0042882)
Werden von vermeintlich geschädigten Anlegern die Ansprüche auf Aufhebung der Anlageverträge bzw. auf Rückzahlung des angelegten Geldes zur gemeinschaftlichen Geltendmachung abgetreten, dann handelt es sich hierbei um viele einzelne Begehren in einer Klage, und nicht um ein Vertragsaufhebungsbegehren und ein Geldleistungsbegehren.
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel muss für jeden Anspruch einzeln geprüft werden, dies wird unabhängig von der möglichen Geltendmachung der nicht zusammenzurechnenden Ansprüche gesehen. Deswegen sind die Werte der Entscheidung des Berufungsgerichts für die Anrufung des OGH nur dann wesentlich, wenn diese zusammengerechnet werden müssen.
Dies trifft jedoch nicht zu, wenn die Ansprüche der Anleger nicht aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, da die jeweilige Beratung entscheidend ist bzw Anleger die Wertpapiere nicht ausschließlich vom Beklagten erworben haben. Es fehlt daher der rechtliche Zusammenhang, da die Ansprüche nicht demselben Vertrag entstammen und keine einheitliche rechtliche Beurteilung erfolgen kann. Bekräftigt wird dies mit dem Argument, dass die einzelnen Anleger keine materiellen Streitgenossen wären, würden sie ihre Ansprüche gesondert geltend machen.
Das Berufungsgericht muss dadurch jeden einzelnen - nicht in Geld bestehenden - Anlegeranspruch gesondert beurteilen. Betroffen sind damit nur solche Ansprüche in denen Vertragsaufhebung begehrt wird, nicht jedoch ein Geldleistungsbegehren, denn hier wird die Vertragsaufhebung als Vorfrage bewertet.
OGH 23. 2.2011, 3 Ob 2/11g
Anmerkung: Die "Sammelklage" wurde von einem Prozessfinanzierer organisiert. Die einzelnen Anspruchsinhaber haben ihre Ansprüche an eine physische Person abgetreten. Anders wäre der Fall, wenn die Abtretung an VKI oder AK erfolgt wäre. In diesem Fall gäbe es laut § 502 ZPO keine Rechtsmittelbeschränkungen.