Der Kläger kaufte bei der beklagten Bank Inhaberschuldverschreibungen der "Lehman Brothers Treasury C.B.V" (Emittentin), wobei die Rückzahlungsansprüche von der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Broterhs Holding Inc. garantiert wurden. Während der Laufzeit wurden sowohl die Garantiegeberin als auch die Emittentin insolvent.
Das Gericht bestätigte einen Schadenersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte. Die Beklagte hat es nämlich pflichtwidrig versäumt, den Kläger darüber aufzuklären, dass das Zertifikat nicht von einem Einlagensicherungsfond gedeckt war.
Die nicht vorhandene Einlagensicherung wurde anlässlich des Beratungsgespräches nicht thematisiert. Ein Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung wäre aber erforderlich gewesen. Hierbei handelt es sich um einen maßgeblichen Umstand für einen um - vollständigen oder wesentlichen - Kapitalerhalt bestrebten, allgemein als konservativ bezeichneten Anleger, wie es der Kläger ist.
Im Übrigen oblag der Beklagten die Auflärung über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung für Einlagen auch unabhängig von den seitens des Klägers gemachten Angaben als objektiv gebotene Pflicht. Für nahezu jeden Anleger macht es nämlich einen erheblichen Unterschie, ob im Fall des fnanziellen Zusammenbruchs des Emittenten eine Sicherungseinrichtung zur Verfügung steht oder nicht.
Ein von der Beklagten erteiler Hinweis auf das Bonitätsrisiko der Emittenten kann den Hinweis auf die fehlende Einlagensicherung nicht ersetzen.
Das Gericht sprach dem Kläger Schadenersatz in Höhe des damaligen Kaufpreis samt damaligen 3%igen Agios Zug um Zug gegen die Übertragung der Zertifikate zu.
LG Oldenburg 12.04.2010, 9 Ob 2124/09