Eine Individualreise kann sich aus mehreren Bausteinen zusammensetzen, wie etwa Flug, Hotel und Mietwagen. Scheitert die Reise kurzfristig am Hinflug, ist es oft zu spät für eine Stornierung der weiteren Leistungen. So auch im Fall von zwei Konsumenten: Geplant war ein Wochenendaufenthalt in Neapel; ein Konsument buchte für sich und eine weitere Person Flüge mit easyJet sowie einen Mietwagen für 60 Euro und einen Hotelaufenthalt für rund 785 Euro. Obwohl die beiden Reisenden pünktlich am Flughafen waren, wurde ihnen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, weil der Flug überbucht war. EasyJet erstattete daraufhin zwar gemäß der Fluggastrechte-Verordnung die Kosten für die Flugtickets und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro pro Person, verweigerte jedoch eine Schadenersatzzahlung für die Mietwagen- und Hotelkosten.
Der VKI klagte daraufhin im Auftrag des Sozialministeriums EasyJet auf Zahlung der Kosten in Höhe von 845 Euro. Der OGH sprach dem Konsumenten nun einen Betrag von 595 Euro zu. Er zog dabei also die bereits geleistete Ausgleichszahlung von 250 Euro ab. Der VKI hatte den Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlung – die jeder Fluggast unabhängig von einem sonstigen entstandenen Schaden erhält – vor allem die Unannehmlichkeit und den Ärger bezüglich der Nichtbeförderung kompensieren soll und daher nicht anzurechnen sei. Darin sah der OGH allerdings die Gefahr der Überkompensation und urteilte, dass die Ausgleichszahlung auf sonstige Schadenersatzansprüche, wie hier die Hotel- und Mietwagenkosten, anzurechnen ist.
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