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Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude - ein "bewegliches System"

Zwei aktuelle Entscheidungen des HG Wien als Berufungsgericht bestätigen den von der Judikatur entwickelten Grundsatz, dass bei der Bemessung des immateriellen Schadenersatzes ein weiter Spielraum für die den Erfordernissen des Einzelfalls jeweils gerecht werdende Ermessensausübung besteht.

Während das Berufungsgericht in einem Fall bei einer vom Erstgericht zugesprochenen Preisminderung von 30% des Reisepreises wegen Fluglärms die ebenfalls von der Judikatur geforderte Erheblichkeitsschwelle überschritten sieht und einen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude von € 20,00 pro Person und Tag jedenfalls als gerechtfertigt sieht, sieht es in einem weiteren Fall bei einer vom Erstgericht zugesprochenen Preisminderung von 47,4% wegen verschiedener Mängel, unter anderem auch Baulärm, die Erheblichkeitsschwelle gerade überschritten und spricht ebenfalls € 20,00 an immateriellem Schadenersatz pro Person und Tag zu.

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