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Schadenersatz, wenn Anlageberater nicht über Provision informiert

Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte einen Anlageberater zu Schadenersatz gegenüber der Konsumentin: Er hatte beim Beratungsgespräch nicht offengelegt, dass bzw. wieviel er an Provision für die Vermittlung des Anlageprodukts erhält.

Die Konsumentin ließ sich von einem Finanzberater davon überzeugen, ihr Geld in Beteiligungen einer Rentenfonds-GmbH&Co KG bzw. in eine AG&CO KG zu investieren. Die bisher nur in konservativen Anlageformen erfahrene Konsumentin machte Schadenersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung geltend. Durch die Veranlagung verlor sie einen Großteil des von ihr investierten Kapitals.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Konsumentin nun Recht: Neben anderen Beratungsfehlern stellt das Gericht vor allem fest, dass auch freiberufliche Anlageberater (ebenso wie Banken) einen Kunden, den sie berät, ungefragt über Rückvergütungen und Provisionen aufklären muss. Dies deshalb, weil nur dann vom Konsumenten ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des Anlageberaters an einer bestimmten Veranlagung abgeschätzt werden könne. Im gegenständlichen Fall erhielt der Berater für die Vermittlung der Anlage eine Provision iHv 11% - dies hätte er der Konsumentin beim Beratungsgespräch mitteilen müssen.

Sohin - so das Berufungsgericht - bestehe der Schadenersatzanspruch der Konsumentin zu Recht, da eine solche Anlageberatung fehlerhaft war, und die Konsumentin nun das Recht auf Rückabwicklung des Geschäftes hat.

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