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Schlechte Rückkaufswerte sind verfassungswidrig

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weist in einem aktuellen Beschluss darauf hin, dass die verfassungsrechtlichen Vorgaben bei Lebensversicherungen nur dann gewahrt sind, wenn Konsumenten die Höhe der Abschlusskosten erkennen können und wenn sie im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Lebensversicherung eine angemessene Entschädigung erhalten.

Auf Grund der zumeist angewandten Verrechnungsmethode (Zillmerung) komme es nämlich zu geringen oder gegen Null tendierenden Rückkaufswerten, wodurch die Interessen jener Konsumenten, die ihre Lebensversicherungen vorzeitig auflösen, beeinträchtigt werden.

Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber schon im Juli 2005 aufgetragen bis Ende 2007 eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung der Lebensversicherung zu treffen. Dabei sei zu erwarten, dass der Gesetzgeber auch eine größere Transparenz und die Auswirkungen auf die Verrechnung der Abschlusskosten berücksichtigen wird.

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