Keine Anreise möglich
Das Schneechaos der letzten Tage in den heimischen Wintersportorten wirft die Frage auf, ob Urlauber, die aufgrund von unpassierbaren Straßen und Lawinensperren das gebuchte Hotel oder Ferienappartement nicht erreichen und somit ihren Erholungsaufenthalt nicht antreten können, trotzdem für das Hotel bezahlen müssen.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht davon aus, dass der einzelne Urlaubsgast, der seinen Zielort nur deshalb nicht erreicht, weil etwa eine Straße, die nicht der einzige Zufahrtsweg ist, durch einen Lawinenabgang gesperrt ist, das Entgelt für das gebuchte Feriendomizil zu leisten haben wird.
Kann aber der Beherbergungsbetrieb von keinem Urlaubsgast - also auch nicht auf Umwegen - erreicht werden, dann trifft das Risiko der Unerreichbarkeit des "eingeschneiten" Wintersportortes den Gastwirt. Der Urlaubsgast, der die gemietete Unterkunft während der gesamten vereinbarten Vertragsdauer nicht mehr erreichen kann, ist daher nicht zur Entgeltzahlung oder zur Bezahlung von Stornogebühren verpflichtet.
Der VKI empfiehlt dringend, den Umstand der Nichterreichbarkeit - im Hinblick auf allfällige gerichtliche Auseinandersetzungen - gut zu dokumentieren.
Entspannt sich die Wettersituation während der vereinbarten Leistungszeit, will aber der Urlauber nicht mehr anreisen, dann wird der Vertrag unter Heranziehung der Grundsätze der Teilunmöglichkeit dann zur Gänze aufgelöst, wenn die verbleibende Urlaubszeit den angestrebten Erholungszweck nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall entfällt auch die Entgeltpflicht des Gastes für die restlichen Urlaubstage.
Keine Abreise möglich
Kommt der Urlaubsgast aufgrund der Schneemassen nicht vom Urlaubsort weg und muss weiterhin in einem Urlaubsquartier wohnen, so muss er die Unterkunft auch bezahlen.
Pauschalreise
Hat der Urlauber eine Pauschalreise gebucht und treten am oder in unmittelbarer Nähe des Bestimmungsorts unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die Reisedurchführung oder die Beförderung erheblich beeinträchtigen, so hat der Reisende ein Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt. Er hat dann einen Anspruch auf volle Erstattung getätigter Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung. Er selbst muss auch keine Entschädigung zahlen.
Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden mit, dass der Urlaubsort nicht erreichbar ist, und bietet er ihm die Unterbringung an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit an, kann es sich um eine erhebliche Änderung der Reise handeln. Der Reisende hat dann ein Wahlrecht: Er kann vom Vertrag zurücktreten (bei Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen) oder der Änderung zustimmen (Verschweigen innerhalb der gesetzten angemessenen Frist gilt als Zustimmung, aber nur wenn darauf hingewiesen wurde). Bei Zustimmung zur Änderung steht dem Reisenden ein Preisminderungsrecht zu, wenn damit eine Qualität- oder Kostenminderung verbunden ist.
Wenn eine Pauschalreise gebucht wurde, die auch die Beförderung zum bzw. vom Urlaubsort umfasst, und die Abreise unmöglich wird, ist der Reiseveranstalter verpflichtet die Kosten der notwendigen Unterkunft für diesem Zeitraum (allerdings höchstens für drei weitere Nächte) zu tragen.