Unzulässig sind demnach ua
- ein pauschaler Haftungsausschluss von Zalando für leichte Fahrlässigkeit
- ein Schriftformgebot für die - innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Ware nach dem Gesetz grundlos mögliche - Rücktrittserklärung des Verbrauchers im Fernabsatzgeschäft
- dass Zalando bei fehlender Verfügbarkeit der Ware von jeder Lieferverpflichtung gegenüber dem Verbraucher (und damit von ihrer Hauptleistungspflicht) freigestellt sein soll, womit eine Überwälzung des Beschaffungsrisikos auf den Verbraucher verbunden ist
- dass der Verbraucher bei Verzug von Zalando mit der Lieferung erst nach 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten darf und Schadenersatzansprüche per se ausgeschlossen sein sollen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 4.12.2013).
HG Wien 29.11.2013, 39 Cg 96/12d
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer - Kosesnik-Wehrle & Langer RAe KG