Zum Inhalt

Schrei vor Schreck: 8 von 9 Klauseln in den AGB von Zalando gesetzwidrig

Der VKI führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine Unterlassungsklage gegen das Versandhandelsunternehmen Zalando wegen 9 AGB-Klauseln in ihren Verträgen. Das HG Wien hat nun in erster Instanz entschieden und bestätigt: 8 von 9 Klauseln sind gesetzwidrig und damit unwirksam.

Unzulässig sind demnach ua

- ein pauschaler Haftungsausschluss von Zalando für leichte Fahrlässigkeit
- ein Schriftformgebot für die - innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Ware nach dem Gesetz grundlos mögliche - Rücktrittserklärung des Verbrauchers im Fernabsatzgeschäft
- dass Zalando bei fehlender Verfügbarkeit der Ware von jeder Lieferverpflichtung gegenüber dem Verbraucher (und damit von ihrer Hauptleistungspflicht) freigestellt sein soll, womit eine Überwälzung des Beschaffungsrisikos auf den Verbraucher verbunden ist
- dass der Verbraucher bei Verzug von Zalando mit der Lieferung erst nach 4 Wochen vom Vertrag zurücktreten darf und Schadenersatzansprüche per se ausgeschlossen sein sollen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 4.12.2013).

HG Wien 29.11.2013, 39 Cg 96/12d
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer - Kosesnik-Wehrle & Langer RAe KG

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang